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Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union und zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (TierGesBußGEG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union


Artikel 1 ändert mWv. 13. Dezember 2024 TierGesBußG



Artikel 2 Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 13. Dezember 2024 BmTierSSchV § 41



Artikel 3 Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 13. Dezember 2024 TabakerzG § 27a (neu)

Das Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 27 folgende Angabe eingefügt:

§ 27a Durchführung der Überwachung"

2.
Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

§ 27a Durchführung der Überwachung

Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist durch fachlich ausgebildete Personen durchzuführen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungsmaßnahmen einer wissenschaftlich ausgebildeten Person obliegen und dabei andere fachlich ausgebildete Personen nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht einer wissenschaftlich ausgebildeten Person eingesetzt werden können,

2.
vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 bestimmte Überwachungsmaßnahmen von sachkundigen Personen durchgeführt werden können,

3.
Vorschriften zu erlassen über die

a)
Anforderungen an die Sachkunde, die an die in Nummer 1 genannte wissenschaftlich ausgebildete Person und die in Nummer 2 genannten sachkundigen Personen,

b)
fachlichen Anforderungen, die an die in Satz 1 genannten Personen

zu stellen sind, sowie das Verfahren des Nachweises der Sachkunde und der fachlichen Anforderungen zu regeln.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 3 zu erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen."


Artikel 4 Änderung des Weingesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 13. Dezember 2024 WeinG § 7d, § 50, Anlage 1 (neu), Anlage 2 (neu)

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 7d Absatz 1b werden die folgenden Absätze 1c und 1d eingefügt:

„(1c) Die nach § 6 Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, die in den Jahren 2024 oder 2025 auslaufen und in den in Anlage 1 genannten Regionen genutzt werden sollen, sind innerhalb der in Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159 der Kommission vom 12. August 2024 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen zur Behebung der Marktstörungen auf dem Weinmarkt der Union (ABl. L, 2024/2159, 13.8.2024) festgelegten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen. Die Festlegungen nach Anlage 1 gelten auch für die Zwecke des Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159. Die Länder melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 28. Februar 2025 die weiteren Informationen nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159.

(1d) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, die im Jahre 2024 auslaufen und in den in Anlage 2 genannten Regionen genutzt werden sollen, sind innerhalb der in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2146 der Kommission vom 2. August 2024 über befristete Sofortmaßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission für das Jahr 2024 zur Lösung spezifischer Probleme im Weinsektor sowie im Obst- und Gemüsesektor infolge widriger Wetterereignisse (ABl. L, 2024/2146, 5.8.2024) festgelegten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen. Die Festlegungen nach Anlage 2 gelten auch für die Zwecke des Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2146. Die Länder melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 28. Februar 2025 die weiteren Informationen nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2146."

2.
In § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „1a oder 1b" durch die Angabe „1a, 1b, 1c oder 1d" ersetzt.

3.
Die folgenden Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

Anlage 1 (zu § 7d Absatz 1c) Regionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159

1.
Bestimmtes Anbaugebiet Ahr

2.
Bestimmtes Anbaugebiet Baden

3.
Bestimmtes Anbaugebiet Franken

4.
Bestimmtes Anbaugebiet Hessische Bergstraße

5.
Bestimmtes Anbaugebiet Mittelrhein

6.
Bestimmtes Anbaugebiet Mosel

7.
Bestimmtes Anbaugebiet Nahe

8.
Bestimmtes Anbaugebiet Pfalz

9.
Bestimmtes Anbaugebiet Rheingau

10.
Bestimmtes Anbaugebiet Rheinhessen

11.
Bestimmtes Anbaugebiet Württemberg

Anlage 2 (zu § 7d Absatz 1d) Regionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2146

1.
Bestimmtes Anbaugebiet Baden

2.
Bestimmtes Anbaugebiet Hessische Bergstraße

3.
Bestimmtes Anbaugebiet Rheingau

4.
Bestimmtes Anbaugebiet Württemberg

5.
Landweingebiet Saarländischer Landwein".


Artikel 5 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Dezember 2024.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir