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Artikel 4 - Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union und zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (TierGesBußGEG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Weingesetzes
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 7d Absatz 1b werden die folgenden Absätze 1c und 1d eingefügt:„(1c) Die nach § 6 Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, die in den Jahren 2024 oder 2025 auslaufen und in den in Anlage 1 genannten Regionen genutzt werden sollen, sind innerhalb der in Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159 der Kommission vom 12. August 2024 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen zur Behebung der Marktstörungen auf dem Weinmarkt der Union (ABl. L, 2024/2159, 13.8.2024) festgelegten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen. Die Festlegungen nach Anlage 1 gelten auch für die Zwecke des Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159. Die Länder melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 28. Februar 2025 die weiteren Informationen nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159.(1d) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, die im Jahre 2024 auslaufen und in den in Anlage 2 genannten Regionen genutzt werden sollen, sind innerhalb der in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2146 der Kommission vom 2. August 2024 über befristete Sofortmaßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission für das Jahr 2024 zur Lösung spezifischer Probleme im Weinsektor sowie im Obst- und Gemüsesektor infolge widriger Wetterereignisse (ABl. L, 2024/2146, 5.8.2024) festgelegten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen. Die Festlegungen nach Anlage 2 gelten auch für die Zwecke des Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2146. Die Länder melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 28. Februar 2025 die weiteren Informationen nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2146."
- 2.
- In § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „1a oder 1b" durch die Angabe „1a, 1b, 1c oder 1d" ersetzt.
- 3.
- Die folgenden Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
„Anlage 1 (zu § 7d Absatz 1c) Regionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159- 1.
- Bestimmtes Anbaugebiet Ahr
- 2.
- Bestimmtes Anbaugebiet Baden
- 3.
- Bestimmtes Anbaugebiet Franken
- 4.
- Bestimmtes Anbaugebiet Hessische Bergstraße
- 5.
- Bestimmtes Anbaugebiet Mittelrhein
- 6.
- Bestimmtes Anbaugebiet Mosel
- 7.
- Bestimmtes Anbaugebiet Nahe
- 8.
- Bestimmtes Anbaugebiet Pfalz
- 9.
- Bestimmtes Anbaugebiet Rheingau
- 10.
- Bestimmtes Anbaugebiet Rheinhessen
- 11.
- Bestimmtes Anbaugebiet Württemberg
- 1.
- Bestimmtes Anbaugebiet Baden
- 2.
- Bestimmtes Anbaugebiet Hessische Bergstraße
- 3.
- Bestimmtes Anbaugebiet Rheingau
- 4.
- Bestimmtes Anbaugebiet Württemberg
- 5.
- Landweingebiet Saarländischer Landwein".
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16782/a320318.htm