Das
Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 7d Absatz 1b werden die folgenden Absätze 1c und 1d eingefügt:
„(1c) Die nach
§ 6 Absatz 1 oder
§ 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, die in den Jahren 2024 oder 2025 auslaufen und in den in
Anlage 1 genannten Regionen genutzt werden sollen, sind innerhalb der in Artikel 1 Absatz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159 der Kommission vom 12. August 2024 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen zur Behebung der Marktstörungen auf dem Weinmarkt der Union (ABl. L, 2024/2159, 13.8.2024) festgelegten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen. Die Festlegungen nach
Anlage 1 gelten auch für die Zwecke des Artikel 1 Absatz 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159. Die Länder melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 28. Februar 2025 die weiteren Informationen nach Artikel 2 Absatz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159.
- 2.
- In § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „1a oder 1b" durch die Angabe „1a, 1b, 1c oder 1d" ersetzt.
- 3.
- Die folgenden Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
„Anlage 1 (zu § 7d Absatz 1c) Regionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159
- 1.
- Bestimmtes Anbaugebiet Ahr
- 2.
- Bestimmtes Anbaugebiet Baden
- 3.
- Bestimmtes Anbaugebiet Franken
- 4.
- Bestimmtes Anbaugebiet Hessische Bergstraße
- 5.
- Bestimmtes Anbaugebiet Mittelrhein
- 6.
- Bestimmtes Anbaugebiet Mosel
- 7.
- Bestimmtes Anbaugebiet Nahe
- 8.
- Bestimmtes Anbaugebiet Pfalz
- 9.
- Bestimmtes Anbaugebiet Rheingau
- 10.
- Bestimmtes Anbaugebiet Rheinhessen
- 11.
- Bestimmtes Anbaugebiet Württemberg
Anlage 2 (zu § 7d Absatz 1d) Regionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2146
- 1.
- Bestimmtes Anbaugebiet Baden
- 2.
- Bestimmtes Anbaugebiet Hessische Bergstraße
- 3.
- Bestimmtes Anbaugebiet Rheingau
- 4.
- Bestimmtes Anbaugebiet Württemberg
- 5.
- Landweingebiet Saarländischer Landwein".