§ 13 Verbrechen der Aggression
(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) 1Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. 2Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn
- 1.
- der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder
- 2.
- durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird.
(3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.
(4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Frühere Fassungen von § 13 VStGB
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interne Verweise§ 1 VStGB Anwendungsbereich (vom 01.01.2017) ... Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. Für Taten nach § 13 , die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn ...
§ 7 VStGB Verbrechen gegen die Menschlichkeit (vom 03.08.2024) ... Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder Taten nach den §§ 6 bis 13 zu begehen, gefangen hält oder eine Schwangerschaft gegen oder ohne den Willen des ...
§ 8 VStGB Kriegsverbrechen gegen Personen (vom 03.08.2024) ... Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder Taten nach den §§ 6 bis 13 zu begehen, gefangen hält oder eine Schwangerschaft gegen oder ohne den Willen der ...
Zitat in folgenden NormenArtikel 10-Gesetz (G 10)
Artikel 1 G. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1254, 2298, 2017 I 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
§ 3 G 10 Voraussetzungen (vom 02.04.2021) ... Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen richtet, oder 9. Straftaten nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuches plant, begeht oder begangen hat. Gleiches gilt, wenn tatsächliche ...
Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
§ 4 BKAG Strafverfolgung (vom 03.08.2024) ... §§ 81, 83 Absatz 1, §§ 87, 88 und 94 bis 100a des Strafgesetzbuchs und nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuchs sowie b) Straftaten nach den §§ 211, 212, 234 bis 234b, 239, 239a, 239b des ...
§ 77 BKAG Aussonderungsprüffrist; Mitteilung von Löschungsverpflichtungen (vom 03.08.2024) ... zwei Jahre sowie bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten nach den §§ 6 bis 13 des Völkerstrafgesetzbuchs bei Erwachsenen 15 Jahre und bei Jugendlichen zehn Jahre nicht überschreiten, wobei nach ... bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten nach den §§ 6 bis 13 des Völkerstrafgesetzbuchs bei Erwachsenen 15 Jahre und bei Jugendlichen zehn Jahre nicht überschreiten; die Sätze ...
Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
§ 80a StGB Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression (vom 01.01.2021) ... oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zum Verbrechen der Aggression ( § 13 des Völkerstrafgesetzbuches ) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ...
§ 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten (vom 03.08.2024) ... 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression ( § 13 des Völkerstrafgesetzbuches ), 6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § ...
Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
§ 100b StPO Online-Durchsuchung (vom 01.04.2024) ... Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12, d) Verbrechen der Aggression nach § 13 , 10. aus dem Waffengesetz: a) besonders schwerer Fall einer ...
Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3150
Artikel 1 VStGBÄndG Änderung des Völkerstrafgesetzbuches ... b) Folgender Satz wird angefügt: „Für Taten nach § 13 , die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn ... „§§ 1 und 3 bis 5" durch die Wörter „§§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4" ersetzt. 3. In § 3 wird die Angabe „§§ 8 bis ... 5 und 13 Absatz 4" ersetzt. 3. In § 3 wird die Angabe „§§ 8 bis 14" durch die Angabe „§§ 8 bis 15" ersetzt. 4. Nach ... § 3 wird die Angabe „§§ 8 bis 14" durch die Angabe „§§ 8 bis 15" ersetzt. 4. Nach § 12 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt: ... 3 eingefügt: „Abschnitt 3 Verbrechen der Aggression § 13 Verbrechen der Aggression (1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige ... 5. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4. 6. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 14 und ...
Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts
G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
Artikel 1 VStRFG Änderung des Völkerstrafgesetzbuches ... Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder Taten nach den §§ 6 bis 13 zu begehen, gefangen hält oder eine Schwangerschaft gegen oder ohne den Willen des ... Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder Taten nach den §§ 6 bis 13 zu begehen, gefangen hält oder eine Schwangerschaft gegen oder ohne den Willen der ...
Artikel 5 VStRFG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes ... „sowie bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten nach den §§ 6 bis 13 des Völkerstrafgesetzbuchs bei Erwachsenen 15 Jahre und bei Jugendlichen zehn Jahre" eingefügt. b) ... „sowie bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten nach den §§ 6 bis 13 des Völkerstrafgesetzbuches bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre" gestrichen. bb) ... „sowie bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten nach den §§ 6 bis 13 des Völkerstrafgesetzbuchs zehn Jahre" gestrichen. cc) Folgender Satz wird angefügt: ... bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten nach den §§ 6 bis 13 des Völkerstrafgesetzbuchs bei Erwachsenen 15 Jahre und bei Jugendlichen zehn Jahre nicht überschreiten; die Sätze ...
Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 5 PassAuswRÄndG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes ... „sowie bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten nach den §§ 6 bis 13 des Völkerstrafgesetzbuches bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre" eingefügt. ... Jahre sowie bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten nach den §§ 6 bis 13 des Völkerstrafgesetzbuchs zehn Jahre nicht ...
Zitate in aufgehobenen TitelnZollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
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