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§ 13 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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§ 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung
§ 13 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere
- 1.
- Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
- 2.
- Maßnahmen anordnen, die
- a)
- in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
- b)
- geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
- c)
- der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
- d)
- zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
- 3.
- die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
- 4.
- dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.
(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.
Zitierungen von § 13 WHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 WHG Zulassung vorzeitigen Beginns
... (2) Die Zulassung des vorzeitigen Beginns kann jederzeit widerrufen werden. § 13 gilt ...
§ 20 WHG Alte Rechte und alte Befugnisse
... nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 ...
§ 58 WHG Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (vom 18.08.2010)
... Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. (4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des ...
§ 60 WHG Abwasseranlagen (vom 28.01.2018)
... 1 nicht entspricht oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. § 13 Absatz 1 , § 16 Absatz 1 und 3 und § 17 gelten entsprechend. Für die Anlagen, die ...
§ 63 WHG Eignungsfeststellung (vom 28.01.2018)
... werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. ...
§ 70 WHG Anwendbare Vorschriften, Verfahren (vom 31.08.2021)
... Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des ...
§ 103 WHG Bußgeldvorschriften (vom 12.01.2023)
... nach § 8 Absatz 1 ein Gewässer benutzt, 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 1 , auch in Verbindung mit a) § 58 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... m. § 4 Absatz 6 AEG, § 8 Absatz 1 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 13 Absatz 2 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 17 Absatz 1 WHG i. V. m. § 4 Absatz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1972
Artikel 1 NatSchRFrackingÄndG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt." 2. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b eingefügt: „§ 13a ...
Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Artikel 2 HSEGuaÄndG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 1 , auch in Verbindung mit a) § 58 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § ...
Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2771
Artikel 1 WHGuaÄndG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend." b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 734, 3753
Artikel 2 IndEmissRLUG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... 1 nicht entspricht oder sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften dies erfordern. § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3 und § 17 gelten entsprechend. Für die Anlagen, die ...
Hochwasserschutzgesetz II
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2193
Artikel 1 2. HochwSchG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach § 13 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 13a Versagung und ...
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