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§ 13 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV)

V. v. 16.03.2022 BGBl. I S. 487 (Nr. 11)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-143 Berufliche Bildung

§ 13 Prüfungsbereich „Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen"



(1) Im Prüfungsbereich „Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsprozesse bei Diagnostik und Therapie unter Berücksichtigung der Entstehung, des Verlaufs und der Symptomatik zahnmedizinischer Erkrankungen zu planen,

2.
Arbeitsmittel unter Berücksichtigung ihrer Funktion und ihres Aufbaus auszuwählen,

3.
Untersuchungen und Behandlungen vorzubereiten,

4.
mit Patientinnen und Patienten situations- und adressatengerecht zu kommunizieren,

5.
bei diagnostischen und therapeutischen zahnmedizinischen Maßnahmen zu assistieren und dabei Instrumente und Geräte maßnahmenbezogen handzuhaben,

6.
bildgebende Verfahren nach Anweisung, unter Beachtung rechtlicher Regelungen und unter Anwendung der Kenntnisse im Strahlenschutz, durchzuführen sowie zu dokumentieren,

7.
Behandlungen nachzubereiten, zu reflektieren, zu bewerten und entsprechend rechtlicher Regelungen sowie betrieblicher Vorgaben zu dokumentieren,

8.
Anwendung von Arzneimitteln und Materialien aufzuzeigen und zu begründen,

9.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Patientensicherheit und zum Datenschutz zu berücksichtigen und

10.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe 30 Minuten. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. 3Dem Prüfling ist eine zusätzliche Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen.