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Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV)

V. v. 16.03.2022 BGBl. I S. 487 (Nr. 11)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-143 Berufliche Bildung

Eingangsformel *



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Zahnmedizinischen Fachangestellten und der Zahnmedizinischen Fachangestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche Vorgaben erkennen und einhalten,

2.
Patientinnen und Patienten individuell betreuen,

3.
über Prävention und Gesundheitsförderung informieren sowie bei Prophylaxemaßnahmen mitwirken,

4.
Hygienemaßnahmen durchführen,

5.
Medizinprodukte aufbereiten und freigeben,

6.
zahnärztliche diagnostische und therapeutische Maßnahmen vorbereiten, dabei assistieren und nachbereiten,

7.
bildgebende Verfahren unter Beachtung von Strahlenschutzmaßnahmen durchführen,

8.
bei medizinischen Not- und Zwischenfällen handeln,

9.
Arbeitsprozesse organisieren und Qualitätsmanagement umsetzen und

10.
zahnärztliche Leistungen abrechnen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt und

5.
Kommunikation und Kooperation.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


Abschnitt 2 Abschlussprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 7 Inhalt des Teiles 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereiche des Teiles 1



Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten" und

2.
„Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten".


§ 9 Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren und Arbeitsprozesse zu strukturieren,

2.
Arbeitsschritte zu planen und Arbeitsmittel auszuwählen,

3.
Hygienemaßnahmen für diagnostische und therapeutische zahnmedizinische Maßnahmen vorzubereiten und umzusetzen, dabei die erforderliche Patientensicherheit zu gewährleisten,

4.
Verfahren zur rechtskonformen Aufbereitung von Medizinprodukten auf Grundlage von Risikobewertung und Einstufung der Medizinprodukte unter Berücksichtigung der Wirkungsweisen auszuwählen,

5.
die Aufbereitung von Medizinprodukten vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten,

6.
durchgeführte Maßnahmen zu bewerten, Medizinprodukte freizugeben und zu dokumentieren und

7.
Vorgaben zur Qualitätssicherung, zum Umweltschutz sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit einzuhalten.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 10 Prüfungsbereich „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten"



(1) Im Prüfungsbereich „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Anliegen von Patientinnen und Patienten zu erfassen und lösungsorientiert zu bearbeiten,

2.
Patientinnen und Patienten aufzunehmen, bei der Anamneseerhebung zu unterstützen und dabei rechtliche Regelungen, insbesondere zum Datenschutz und zur ärztlichen Schweigepflicht, einzuhalten,

3.
Maßnahmen zur Vorsorge sowie zur Durchführung und Nachsorge zahnärztlicher Behandlungen adressatengerecht zu erläutern,

4.
Leistungen für die Abrechnung zu erfassen und dabei rechtliche Regelungen zu berücksichtigen und

5.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweisen zu begründen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 11 Inhalt des Teiles 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen",

2.
„Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen" sowie

3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 13 Prüfungsbereich „Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen"



(1) Im Prüfungsbereich „Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsprozesse bei Diagnostik und Therapie unter Berücksichtigung der Entstehung, des Verlaufs und der Symptomatik zahnmedizinischer Erkrankungen zu planen,

2.
Arbeitsmittel unter Berücksichtigung ihrer Funktion und ihres Aufbaus auszuwählen,

3.
Untersuchungen und Behandlungen vorzubereiten,

4.
mit Patientinnen und Patienten situations- und adressatengerecht zu kommunizieren,

5.
bei diagnostischen und therapeutischen zahnmedizinischen Maßnahmen zu assistieren und dabei Instrumente und Geräte maßnahmenbezogen handzuhaben,

6.
bildgebende Verfahren nach Anweisung, unter Beachtung rechtlicher Regelungen und unter Anwendung der Kenntnisse im Strahlenschutz, durchzuführen sowie zu dokumentieren,

7.
Behandlungen nachzubereiten, zu reflektieren, zu bewerten und entsprechend rechtlicher Regelungen sowie betrieblicher Vorgaben zu dokumentieren,

8.
Anwendung von Arzneimitteln und Materialien aufzuzeigen und zu begründen,

9.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Patientensicherheit und zum Datenschutz zu berücksichtigen und

10.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe 30 Minuten. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. 3Dem Prüfling ist eine zusätzliche Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen.


§ 14 Prüfungsbereich „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen"



(1) Im Prüfungsbereich „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
betriebliche Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung qualitätssichernder Maßnahmen zu organisieren und zu verbessern und dabei rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einzuhalten,

2.
Daten von Patientinnen und Patienten im Rahmen der Dokumentation und Leistungsabrechnung zu erfassen und zu verwalten,

3.
erbrachte und erfasste Leistungen der zahnärztlichen Behandlung auf Grundlage der Behandlungsdokumentation auf Abrechenbarkeit zu überprüfen,

4.
Kostenpläne für zahnärztliche Behandlungen auf Grundlage von Therapieplänen und Gebührenordnungen unter Berücksichtigung von Zuschüssen durch die Versicherungsträger zu erstellen, die Zusammensetzung zu beschreiben und nach Abschluss abzurechnen,

5.
die Kostenerstattungen adressatengerecht aufzuzeigen,

6.
patientenbezogene Rechnungen zu erstellen und behandlungsbezogene Rechnungen zu prüfen,

7.
Zahlungsvorgänge unter Berücksichtigung des betrieblichen Mahnwesens zu überwachen und

8.
die Plausibilitätsprüfung bei wiederkehrenden Abrechnungen vor der Weiterleitung an die zuständigen zahnärztlichen Organisationen durchzuführen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten" mit 25 Prozent,

2.
„Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten" mit 10 Prozent,

3.
„Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen" mit 30 Prozent,

4.
„Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen" mit 25 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.


§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen" oder

b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2022 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn

1.
die Vertragsparteien dies vereinbaren und

2.
der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.


§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 19 ändert mWv. 1. August 2022 ZahnmedAusbV



Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Verschwiegenheitspflichten
und berufsrechtliche Vor-
gaben erkennen und einhalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) rechtliche Regelungen, auch zur ärztlichen Schweige-
pflicht, einhalten und durch geeignete Maßnahmen
sicherstellen
b) rechtliche Grenzen für selbständiges Handeln ein-
halten
c) Dokumente und Behandlungsunterlagen unter Be-
rücksichtigung von Datenschutzvorgaben sicher auf-
bewahren und die Aufbewahrungsfristen einhalten
d) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren
5 
2Patientinnen und Patienten
individuell betreuen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Patientinnen und Patienten empfangen
b) Auskünfte, auch in einer Fremdsprache, erteilen
c) auf die Situation und Verhaltensweisen der Patien-
tinnen und Patienten vor, während und nach der
zahnärztlichen Behandlung bedürfnisgerecht einge-
hen und dabei deren Erwartungen und Wünsche so-
wie soziale, psychische und somatische Bedingun-
gen berücksichtigen, insbesondere bei ängstlichen
Menschen, bei Menschen mit Behinderung oder mit
besonderem medizinischem Unterstützungsbedarf,
bei Risikopatienten sowie bei Kindern
d) Anliegen und Beschwerden von Patientinnen und
Patienten situationsadäquat aufnehmen und lösungs-
orientiert handeln
e) Patientinnen und Patienten unter Anwendung analo-
ger oder digitaler Kommunikationswege informieren
f) Patientinnen, Patienten und begleitenden Personen
die zahnärztlichen Behandlungen und Praxisabläufe
verständlich erläutern und zur Kooperation motivieren
g) eigenes Verhalten als Beitrag zur Zufriedenheit von
Patientinnen und Patienten reflektieren und daraus
Schlussfolgerungen für die Patientenbeziehung zie-
hen
15 
3Über Prävention und
Gesundheitsförderung
informieren sowie bei
Prophylaxemaßnahmen
mitwirken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Patientinnen, Patienten und begleitenden Personen
Ursache, Entstehung und Verhütung von Erkrankun-
gen des Zahnes und des Zahnhalteapparates ver-
ständlich erläutern
b) Patientinnen, Patienten und begleitenden Personen
individual- und gruppenprophylaktische Maßnah-
men, insbesondere deren Ziele, verständlich erläu-
tern
c) Zahnbeläge durch Anfärben sichtbar machen, doku-
mentieren und durch Mundhygienemaßnahmen ent-
fernen
 8
  d) bei der Diagnostik von Erkrankungen des Zahnes
und des Zahnhalteapparates sowie bei lokalen
Fluoridierungsmaßnahmen mitwirken
e) Patientinnen, Patienten und begleitende Personen
über Zahnputztechniken sowie über geeignete Hilfs-
mittel informieren und deren Anwendung demons-
trieren
f) Patientinnen, Patienten und begleitende Personen
bei der Verbesserung der Mundhygiene unterstüt-
zen, anleiten und motivieren
  
4Hygienemaßnahmen durch-
führen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) rechtliche Regelungen und Empfehlungen, insbe-
sondere zum Arbeits- und Infektionsschutz sowie
zum Umgang mit Gefahrstoffen, einhalten, betrieb-
liche Standards anwenden
b) Infektionswege und Gefahren erkennen sowie Maß-
nahmen zur Vermeidung von Infektionen und zum
Schutz vor Kontaminationen ergreifen
c) persönliche Schutzausrüstung anwenden
d) Arbeitsplatz vorbereiten
e) hygienische Bedingungen bei der Durchführung
zahnärztlicher Maßnahmen situationsgerecht sicher-
stellen
f) Arbeitsplatz nachbereiten
g) kontaminierte Materialien und Abfälle erfassen, sam-
meln und fachgerecht entsorgen
h) Musterhygieneplan nach fachlichen Vorgaben auf
Grundlage betriebsspezifischer Gegebenheiten indi-
vidualisieren
20 
5Medizinprodukte aufbereiten
und freigeben
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) rechtliche Regelungen zur Aufbereitung von Medi-
zinprodukten einhalten sowie betriebliche Standards
anwenden und dabei räumliche und organisatori-
sche Aspekte der Aufbereitung beachten
b) aufzubereitende Instrumente in der zahnmedizini-
schen Versorgung ermitteln
c) Medizinprodukte einer Risikobewertung unterziehen
und einstufen, Aufbereitungsverfahren auswählen
d) Medizinprodukte sachgerecht zur Aufbereitung
vorbereiten, insbesondere vorbehandeln, sammeln,
vorreinigen sowie zerlegen
e) Medizinprodukte reinigen, desinfizieren, spülen
sowie trocknen
f) Medizinprodukte auf Sauberkeit, Unversehrtheit und
Funktionstüchtigkeit prüfen, Medizinprodukte pfle-
gen, instand setzen, verpacken und sterilisieren
g) Durchführung des ausgewählten Aufbereitungspro-
zesses beurteilen und optimieren, Verpackung auf
Unversehrtheit prüfen, Sterilgut kennzeichnen, auf-
bereitete Medizinprodukte freigeben, dokumentieren
und lagern
20 
  h) Arbeits- und Verfahrensanweisungen zur Aufberei-
tung von Medizinprodukten unter Berücksichtigung
rechtlicher Regelungen und Empfehlungen sowie
nach betrieblichen Vorgaben des Qualitätsmanage-
ments erstellen
  
6 Zahnärztliche diagnostische
und therapeutische Maß-
nahmen vorbereiten, dabei
assistieren und nachbereiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Fachbegriffe der zahnmedizinischen Terminologie
sowie des Abrechnungswesens anwenden
b) Arbeitsplatz, insbesondere für die Untersuchungen
und Behandlungen, vorbereiten
c) bei Befundaufnahme und diagnostischen Maßnah-
men mitwirken
d) bei präventiven, konservierenden und chirurgischen
Behandlungsmaßnahmen assistieren, insbesondere
Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten
und verarbeiten, Instrumente und Geräte behand-
lungsspezifisch handhaben und Behandlungsabläufe
dokumentieren
e) bei therapeutischen Maßnahmen von Neoplasien,
Mundschleimhauterkrankungen sowie Erkrankun-
gen und Verletzungen des Gesichtsschädels assis-
tieren, insbesondere Arzneimittel und Materialien
vorbereiten und verarbeiten, Instrumente und Geräte
behandlungsspezifisch handhaben und Behand-
lungsabläufe dokumentieren
10 
f) bei parodontologischen Behandlungsmaßnahmen
assistieren, insbesondere Arzneimittel und Materia-
lien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente und
Geräte behandlungsspezifisch handhaben und Be-
handlungsabläufe dokumentieren
g) bei präventiven Maßnahmen und therapeutischen
Maßnahmen in Bezug auf Zahnstellungs- und Kie-
feranomalien assistieren, insbesondere Arzneimittel
und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instru-
mente und Geräte behandlungsspezifisch hand-
haben und Behandlungsabläufe dokumentieren
h) bei implantologischen Behandlungsmaßnahmen as-
sistieren, insbesondere Arzneimittel und Materialien
vorbereiten, Instrumente und Geräte behandlungs-
spezifisch handhaben sowie Behandlungsabläufe
dokumentieren
i) bei prothetischen Behandlungsmaßnahmen assis-
tieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und
Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instru-
mente und Geräte behandlungsspezifisch hand-
haben, Behandlungsabläufe dokumentieren sowie
die Zusammenarbeit mit zahntechnischen Laboren
koordinieren
j) bei Abformungen assistieren und Planungs- und
Situationsmodelle sowie Hilfsmittel zur Abformung
und Bisslagebestimmung herstellen
k) erwünschte und unerwünschte Wirkungen von Arz-
neimitteln, Werkstoffen und Materialien unter Be-
rücksichtigung der Patientensicherheit beachten
 15
  l) Verordnungen von Arzneimitteln vorbereiten und
Arzneimittel auf Anweisung abgeben
m) Arbeitsplatz nachbereiten und Medizinprodukte der
Aufbereitung zuführen
  
7Bildgebende Verfahren unter
Beachtung von Strahlen-
schutzmaßnahmen durch-
führen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) rechtliche Regelungen sowie Normen, Empfehlun-
gen und betriebliche Vorgaben zum Strahlenschutz
einhalten, insbesondere zur Einweisung und Unter-
weisung
b) physikalisch-technische Grundlagen der Erzeugung
von Röntgenstrahlen, insbesondere Dosisbegriffe
und Dosimetrie, Strahlenrisiko und natürliche Strah-
lenexposition, erläutern sowie die biologischen Wir-
kungen von ionisierenden Strahlen beachten
c) Film- und Bildverarbeitung, insbesondere intra- und
extraorale Aufnahmen, Panoramaschichtaufnahmen
sowie Spezialprojektionen nach Anweisung und
unter Aufsicht durchführen und dabei die Funktions-
weise von zahnmedizinischen Röntgengeräten be-
achten
d) Maßnahmen des Strahlenschutzes für Patientinnen
und Patienten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
ter umsetzen und dokumentieren
e) bei Maßnahmen zur Fehleranalyse und Qualitätssi-
cherung mitwirken, Konstanzprüfungen durchführen
und dokumentieren
f) Unterlagen zur Qualitätssicherung für die Prüfung
durch die zahnärztlichen Stellen vorbereiten
 10
8Bei medizinischen Not- und
Zwischenfällen handeln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Maßnahmen zur Vermeidung von medizinischen
Not- und Zwischenfällen unter Berücksichtigung
der Patientenanamnese im Rahmen der Behand-
lungsvorbereitung ergreifen
b) Symptome bedrohlicher Zustände, insbesondere
bei Schock, Atem- und Kreislaufstillstand, Bewusst-
losigkeit, starken Blutungen und Allergien, erkennen
und Maßnahmen unter Beachtung des Selbstschut-
zes einleiten
c) Dokumentation auf Anweisung durchführen
d) Rettungsdienst alarmieren
e) betriebliche Verhaltensregeln einhalten
 5
9Arbeitsprozesse organisieren
und Qualitätsmanagement
umsetzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich selbstverant-
wortlich sowie im Team planen, organisieren und
durchführen, Ergebnisse abstimmen und auswerten
b) Checklisten zur Einhaltung qualitätssichernder Maß-
nahmen auf Grundlage von Arbeits- und Verfahrens-
anweisungen nach betrieblichen Vorgaben erstellen
c) Vorgänge bearbeiten und dokumentieren, insbeson-
dere betriebliche Dokumentenmanagementsysteme
nutzen und Dokumentationspflichten umsetzen
d) behandlungskomplexorientierte und patientenspe-
zifische Terminplanung durchführen
e) Posteingang und -ausgang bearbeiten, Fristen und
Termine erfassen, koordinieren und überwachen
  
  f) Korrespondenzen selbständig verfassen
g) Daten von Patientinnen und Patienten erfassen und
verarbeiten
h) Materialien, Werkstoffe und Arzneimittel nach be-
trieblichen Vorgaben beschaffen, prüfen und ver-
walten
i) berufsspezifische Informationen aufgabenbezogen
in und aus Datenquellen recherchieren, aufbereiten
und nutzen; deutsche und fremdsprachige Fach-
begriffe anwenden
j) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
k) Störungen von Arbeitsabläufen, auch von digitalen
Arbeitsabläufen, erkennen und Maßnahmen zu ihrer
Behebung einleiten
l) technische Entwicklungen verfolgen und Schluss-
folgerungen für die digitalen Arbeitsabläufe ziehen
m) Arbeitsabläufe, auch digitale, bewerten und reflek-
tieren sowie Maßnahmen zur Verbesserung vor-
schlagen und an deren Optimierung mitwirken
 14
10 Zahnärztliche Leistungen
abrechnen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Fachbegriffe der zahnmedizinischen Terminologie
sowie des Abrechnungswesens anwenden
b) rechtliche Regelungen einhalten und dabei die un-
terschiedlichen Versicherungsarten und Vergü-
tungssysteme beachten
c) erbrachte Leistungen erfassen und Kostenträgern
zuordnen
8 
d) erbrachte Leistungen prüfen und abrechnen sowie
Abrechnungen weiterleiten
e) Heil- und Kostenpläne auf Grundlage von Therapie-
plänen erstellen; Mehrkosten- und Behandlungsver-
einbarungen aufsetzen; Patientinnen und Patienten
über die Kostenzusammensetzung informieren
f) Ausgangsrechnungen, auch Privatliquidationen, er-
stellen
g) Eingangsrechnungen, insbesondere zahntechni-
sche Material- und Laborrechnungen, prüfen
h) Zahlungsvorgänge, insbesondere Zahlungsein-
gänge und -ausgänge, erfassen und abwickeln
i) betriebliches Mahnverfahren organisieren, gericht-
liches Mahnverfahren einleiten
 15


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbil-
dungsbetriebes, Berufs-
bildung sowie Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben

  c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbil-
dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung
beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern

während
der gesamten
Ausbildung


2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar-
beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-
nen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy-
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und Nachhal-
tigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eige-
nen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Wei-
terentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Ener-
gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhal-
ten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren

Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
5Kommunikation und
Kooperation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) situations- und adressatengerecht sowie zielorien-
tiert kommunizieren
b) Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstö-
rungen erkennen und zu deren Lösung beitragen
c) sich in das Team integrieren, mit Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern kooperieren und ergebnisorientiert
handeln
d) betriebliche Kommunikationsregeln beachten, Kom-
munikationskanäle auswählen und verwenden
e) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grund-
lage erfolgreichen Handelns sowie soziokulturelle
Unterschiede berücksichtigen
f) eigenes Verhalten reflektieren
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