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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV)
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche Vorgaben erkennen und einhalten,
- 2.
- Patientinnen und Patienten individuell betreuen,
- 3.
- über Prävention und Gesundheitsförderung informieren sowie bei Prophylaxemaßnahmen mitwirken,
- 4.
- Hygienemaßnahmen durchführen,
- 5.
- Medizinprodukte aufbereiten und freigeben,
- 6.
- zahnärztliche diagnostische und therapeutische Maßnahmen vorbereiten, dabei assistieren und nachbereiten,
- 7.
- bildgebende Verfahren unter Beachtung von Strahlenschutzmaßnahmen durchführen,
- 8.
- bei medizinischen Not- und Zwischenfällen handeln,
- 9.
- Arbeitsprozesse organisieren und Qualitätsmanagement umsetzen und
- 10.
- zahnärztliche Leistungen abrechnen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt und
- 5.
- Kommunikation und Kooperation.
Zitierungen von § 4 ZahnmedAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZahnmedAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZahnmedAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage ZahnmedAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten
... und berufsrechtliche Vor- gaben erkennen und einhalten ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) rechtliche Regelungen, auch zur ärztlichen Schweige- pflicht, einhalten ... 2 Patientinnen und Patienten individuell betreuen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Patientinnen und Patienten empfangen b) Auskünfte, auch in einer ... informieren sowie bei Prophylaxemaßnahmen mitwirken ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Patientinnen, Patienten und begleitenden Personen Ursache, Entstehung und ... 4 Hygienemaßnahmen durch- führen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) rechtliche Regelungen und Empfehlungen, insbe- sondere zum Arbeits- und ... 5 Medizinprodukte aufbereiten und freigeben ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) rechtliche Regelungen zur Aufbereitung von Medi- zinprodukten einhalten sowie ... Maß- nahmen vorbereiten, dabei assistieren und nachbereiten ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Fachbegriffe der zahnmedizinischen Terminologie sowie des Abrechnungswesens ... unter Beachtung von Strahlen- schutzmaßnahmen durch- führen ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) rechtliche Regelungen sowie Normen, Empfehlun- gen und betriebliche Vorgaben ... 8 Bei medizinischen Not- und Zwischenfällen handeln ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Maßnahmen zur Vermeidung von medizinischen Not- und Zwischenfällen ... organisieren und Qualitätsmanagement umsetzen ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich selbstverant- wortlich sowie im Team planen, ... 10 Zahnärztliche Leistungen abrechnen ( § 4 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Fachbegriffe der zahnmedizinischen Terminologie sowie des Abrechnungswesens ... des Ausbil- dungsbetriebes, Berufs- bildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar- beitsschutz- und ... ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhal- tigkeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt ... satengerecht kommunizieren 4 Digitalisierte Arbeitswelt ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ... bis 36. Monat 5 Kommunikation und Kooperation ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) situations- und adressatengerecht sowie zielorien- tiert kommunizieren b) ...
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