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§ 13 - Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1851 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 03.12.2019; FNA: 29-43 Statistik
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Geltung ab 03.12.2019; FNA: 29-43 Statistik
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§ 13 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
§ 13 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Erhebungsmerkmale sind:
- 1.
- Wohnungsstatus,
- 2.
- Geschlecht,
- 3.
- Staatsangehörigkeiten,
- 4.
- Monat und Jahr der Geburt,
- 5.
- Familienstand,
- 6.
- nichteheliche Lebensgemeinschaften,
- 7.
- für Personen, die nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: Jahr der Ankunft in Deutschland,
- 8.
- Anzahl der Personen im Haushalt,
- 9.
- Geburtsstaat,
- 10.
- Erwerbsstatus in der Woche des Zensusstichtags,
- 11.
- Hauptstatus in der Woche des Zensusstichtags,
- 12.
- Stellung im Beruf,
- 13.
- ausgeübter Beruf,
- 14.
- Wirtschaftszweig des Betriebs,
- 15.
- Anschrift des Betriebs, nur Postleitzahl und Gemeinde,
- 16.
- höchster allgemeiner Schulabschluss,
- 17.
- höchster beruflicher Bildungsabschluss,
- 18.
- aktueller Schulbesuch.
(2) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Familienname und Vornamen,
- 2.
- Anschrift der Wohnung und Lage der Wohnung im Gebäude,
- 3.
- Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
- 4.
- Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
Zitierungen von § 13 ZensG 2022
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ZensG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZensG 2022 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 ZensG 2022 Durchführung der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis bei Anschriften mit Sonderbereichen (vom 10.12.2020)
... 1 Satz 2 und 3 ausgewählten Anschriften wohnhaft sind, werden zu den Erhebungsmerkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6, 7, 10 bis 18 sowie zu dem Hilfsmerkmal nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 ... Erhebungsmerkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6, 7, 10 bis 18 sowie zu dem Hilfsmerkmal nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 ...
§ 25 ZensG 2022 Auskunftspflichtige für die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
... ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie nach § 22 Absatz 2 mündlich mitzuteilen. Diese Angaben sind den ...
§ 30 ZensG 2022 Verarbeitung der Hilfsmerkmale zur Merkmalsgenerierung
... Hilfsmerkmale nach den §§ 6, 10 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 16 dürfen verwendet werden, um neue Merkmale zu Typ und Größe der ...
Zitat in folgenden Normen
Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
§ 6 RegZensErpG Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 zur Methodenentwicklung
... Daten zu den Merkmalen nach 1. § 5 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022, 2. § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Zensusgesetzes 2022 , 3. § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 des Zensusgesetzes 2022 und 4. ...
§ 9 RegZensErpG Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 und dem Mikrozensus für Zwecke europäischer Bevölkerungsstatistiken einschließlich Zensus
... die Daten der Haushaltsstichprobe nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Nummer 16 bis 18 und Absatz 2 des Zensusgesetzes 2022 . (2) Die Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 2 des Zensusgesetzes ... 18 und Absatz 2 des Zensusgesetzes 2022. (2) Die Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 2 des Zensusgesetzes 2022 werden getrennt von den Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 ... § 13 Absatz 2 des Zensusgesetzes 2022 werden getrennt von den Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Nummer 16 bis 18 des Zensusgesetzes 2022 gespeichert und gesondert gesichert aufbewahrt. Sie sind zu löschen, wenn sie zur ... (3) Zur Aktualisierung und Ergänzung der Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 und 16 bis 18 des Zensusgesetzes 2022 speichern die statistischen Ämter der Länder jeweils für ihren ...
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