§ 13 Nutzung weiterer Quellen
Für Zwecke dieses Gesetzes dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder auch Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen und Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus statistikinternen Registern verwenden.
interne Verweise§ 16 ZensVorbG 2022 Löschung ... gelöscht werden. (4) Die nach den §§ 8, 9, 11, 12 und 13 übermittelten Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Verarbeitung und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/13_ZensVorbG_2021.htm