§ 13a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag
(3) 1Für Auszubildende, die ausschließlich
- 1.
- beitragspflichtig bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das die in § 257 Absatz 2a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, und
- 2.
- aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen,
erhöht sich der Bedarf um 102 Euro monatlich.
2Sind die in Satz 1 Nummer 2 genannten Leistungen auf einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um die nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge, höchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag.
3Für Auszubildende, die nach
§ 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beitragspflichtig bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, das die in
§ 61 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, erhöht sich der Bedarf um weitere 35 Euro monatlich.
4Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gilt für Auszubildende, die die Altersgrenze des
§ 5 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, Absatz 2 entsprechend.
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interne Verweise§ 14a BAföG Zusatzleistungen in Härtefällen (vom 01.01.2015) ... über die Beträge nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden 1. ...
§ 51 BAföG Zahlweise (vom 01.08.2021) ... fördernde Ausbildung nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 13a und 14b voraussichtlich zustehenden Bedarfs unter dem Vorbehalt der Rückforderung ...
Zitat in folgenden NormenAufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 2 AufenthG Begriffsbestimmungen (vom 01.03.2024) ... über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt sowie für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § ...
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
neugefasst durch B. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1936; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
§ 10 AFBG Umfang der Förderung (vom 01.08.2020) ... Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes . Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um ...
Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-AuslandszuschlagsV)
V. v. 25.06.1986 BGBl. I S. 935; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1162
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
Artikel 1 23. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ... die Angabe „224" ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 9. § 13a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in Nummer 2 die Angabe „und ... die vor dem 28. Oktober 2010 begonnen haben, sind die §§ 11, 12, 13, 13a , 17, 21 Absatz 2 und 3, die §§ 23, 25, 29, 36 und 45 sowie die Verordnung zur ... Ab dem 1. Oktober 2010 sind die §§ 11, 12 Absatz 1, 2 und 3, die §§ 13 und 13a , 17, 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, Absatz 2 und 3, die §§ 23, 25, 29, 36 und 45 sowie die ...
Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 1 25. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ... Wörter „ohne Zustimmung" ersetzt. 8. § 13a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Ausbildung nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 13a und 14b voraussichtlich zustehenden Bedarfs" ersetzt. ... die vor dem 1. August 2016 begonnen haben, sind die §§ 12, 13, 13a , 14b, 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 29 in der bis zum 31. Juli ... 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2016 sind die §§ 12, 13, 13a , 14b, 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 29 in der ab dem 1. August ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Artikel 1 29. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ... Nummer 2 wird die Angabe „360" durch die Angabe „380" ersetzt. 4. § 13a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 12, 13, 13a , 18a, 21 Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 36 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. ... vorbehaltlich des Satzes 2 auch ab dem in Absatz 2 genannten Stichtag die §§ 12, 13, 13a , 18a, 21 Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 36 in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung ...
Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
Artikel 1 26. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ... Nummer 2 wird die Angabe „250" durch die Angabe „325" ersetzt. 7. § 13a wird wie folgt gefasst: „§ 13a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag ... „325" ersetzt. 7. § 13a wird wie folgt gefasst: „ § 13a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag (1) Für Auszubildende, die in der ... 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Die §§ 2, 7, 10, 11, 12, 13, 13a , 14b, 15, 17 Absatz 3, die §§ 18c, 21, 23, 25, 41, 47a, 50, 56 und 60 Nummer 3 in der ... die vor dem 1. August 2019 begonnen haben, sind die §§ 11, 12, 13, 13a , 14b, 17 Absatz 3, die §§ 18c, 21, 23, 25, 41, 47a, 50, 56 und 60 Nummer 3 in der bis ... vorbehaltlich des Satzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2019 sind die §§ 12, 13, 13a , 14b, 21, 23 und 25 in der ab dem 1. August 2019 anzuwendenden Fassung auch für ...
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)
G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
Artikel 1 27. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ... Nummer 2 wird die Angabe „325" durch die Angabe „360" ersetzt. 6. § 13a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 5, 10, 12, 13, 13a , 14b, 16, 18a, 21, 23, 25 und 29 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. ... die vor dem 1. August 2022 begonnen haben, sind die §§ 12, 13, 13a , 14b, 21, 23, 25 und 29 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung vorbehaltlich des Satzes 2 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
Artikel 15 22. BAföGÄndG Weitere Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die 2008 wirksam werden ... 3 wird die Angabe 64" durch die Angabe 72" ersetzt. 3. § 13a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 47" ... sind § 2 Abs. 6, § 5 Abs. 5, die §§ 5a, 12, 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 13a , 17 Abs. 2 Nr. 1, die §§ 23, 25 Abs. 1 und 3 sowie § 53 in der bis zum 31. Juli ... 1. Oktober 2008 sind § 5 Abs. 5, die §§ 5a, 12, 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 13a , 23 sowie 25 Abs. 1 und 3 in der ab dem 1. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden. Absatz 1 ...
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