(1) Zur Auffindbarkeit und Adressierung eines Postfachinhabers dürfen folgende personenbezogene Daten im sicheren elektronischen Verzeichnis (
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 und
§ 13 Absatz 3 Satz 1) gespeichert und aus dem Verzeichnis abgerufen werden:
- 1.
- bei einer natürlichen Person:
- a)
- Vor- und Nachname,
- b)
- Anschrift,
- c)
- Staat,
- d)
- Nutzer-ID,
- e)
- Verschlüsselungszertifikat;
- 2.
- bei einer juristischen Person:
- a)
- Name,
- b)
- Anschrift des Sitzes,
- c)
- Staat,
- d)
- Nutzer-ID,
- e)
- Verschlüsselungszertifikat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234