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§ 13a - Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)

§ 13a Datenverarbeitung



(1) Zur Auffindbarkeit und Adressierung eines Postfachinhabers dürfen folgende personenbezogene Daten im sicheren elektronischen Verzeichnis (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 und § 13 Absatz 3 Satz 1) gespeichert und aus dem Verzeichnis abgerufen werden:

1.
bei einer natürlichen Person:

a)
Vor- und Nachname,

b)
Anschrift,

c)
Staat,

d)
Nutzer-ID,

e)
Verschlüsselungszertifikat;

2.
bei einer juristischen Person:

a)
Name,

b)
Anschrift des Sitzes,

c)
Staat,

d)
Nutzer-ID,

e)
Verschlüsselungszertifikat.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im sicheren elektronischen Verzeichnis verantwortlich nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) sind die Stellen, in deren Auftrag das sichere elektronische Verzeichnis betrieben wird.



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Frühere Fassungen von § 13a ERVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.07.2024Artikel 43 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
vom 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13a ERVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a ERVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 43 JusWeDigG Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
... des Postfach- und Versanddienstes veranlassen." 5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Datenverarbeitung (1) Zur Auffindbarkeit ... 5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „ § 13a Datenverarbeitung (1) Zur Auffindbarkeit und Adressierung eines Postfachinhabers ...