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§ 13a - Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Artikel 1 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Geltung ab 01.07.2008; FNA: 303-20 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.07.2008; FNA: 303-20 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 13a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen gegenüber Privatpersonen
(1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (Inkassodienstleister), müssen mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson folgende Informationen klar und verständlich in Textform übermitteln:
- 1.
- den Namen oder die Firma ihres Auftraggebers sowie dessen Anschrift, sofern nicht dargelegt wird, dass durch die Angabe der Anschrift überwiegende schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt würden,
- 2.
- den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, bei unerlaubten Handlungen unter Darlegung der Art und des Datums der Handlung,
- 3.
- wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
- 4.
- wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
- 5.
- wenn Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
- 6.
- wenn mit den Inkassokosten Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann,
- 7.
- wenn die Anschrift der Privatperson nicht vom Gläubiger mitgeteilt, sondern anderweitig ermittelt wurde, einen Hinweis hierauf sowie darauf, wie eventuell aufgetretene Fehler geltend gemacht werden können,
- 8.
- Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde.
(2) Auf die entsprechende Anfrage einer Privatperson hat ein Inkassodienstleister die folgenden ergänzenden Informationen unverzüglich in Textform mitzuteilen:
- 1.
- den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
- 2.
- bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
(3) Beabsichtigt ein Inkassodienstleister, mit einer Privatperson eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, so hat er sie zuvor in Textform auf die dadurch entstehenden Kosten hinzuweisen.
(4) 1Fordert ein Inkassodienstleister eine Privatperson zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses auf, so hat er sie mit der Aufforderung nach Maßgabe des Satzes 2 in Textform darauf hinzuweisen, dass sie durch das Schuldanerkenntnis in der Regel die Möglichkeit verliert, solche Einwendungen und Einreden gegen die anerkannte Forderung geltend zu machen, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses begründet waren. 2Der Hinweis muss
- 1.
- deutlich machen, welche Teile der Forderung vom Schuldanerkenntnis erfasst werden, und
- 2.
- typische Beispiele von Einwendungen und Einreden benennen, die nicht mehr geltend gemacht werden können, wie das Nichtbestehen, die Erfüllung oder die Verjährung der anerkannten Forderung.
(5) Privatperson im Sinne dieser Vorschrift ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3415 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 13a RDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 3 Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3415 |
aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3320 |
aktuell | vor 01.10.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13a RDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a RDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 RDG Widerruf der Registrierung (vom 01.01.2024)
... hinaus erbringt oder beharrlich gegen Auflagen, Darlegungs- und Informationspflichten nach den §§ 13a oder 13b oder Pflichten nach § 13g verstößt, 4. wenn eine juristische ...
§ 15 RDG Vorübergehende Rechtsdienstleistungen (vom 01.01.2024)
... hinaus erbringt, 3. beharrlich gegen Darlegungs- und Informationspflichten nach § 13a verstößt, 4. nicht über die für die Ausübung der ...
§ 20 RDG Bußgeldvorschriften (vom 01.10.2021)
... Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, ...
Zitat in folgenden Normen
Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
§ 30 KrZwMG Pflichten zur Information des Kreditnehmers
... (2) Handelt es sich bei dem Kreditnehmer um eine Privatperson im Sinne des § 13a Absatz 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes , so gilt für die Angabe der Informationen nach Absatz 1 Nummer 7 § 13a Absatz 1 Nummer 3 ... so gilt für die Angabe der Informationen nach Absatz 1 Nummer 7 § 13a Absatz 1 Nummer 3 bis 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend. Zudem gilt bei Privatpersonen § 13a Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 ... 3 bis 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend. Zudem gilt bei Privatpersonen § 13a Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 bis 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend. (3) Die Mitteilung nach Absatz 1 kann mit der ersten Zahlungsaufforderung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3415
Artikel 3 RDMaÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Angaben zu den §§ 13a bis 13e werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 13a Darlegungs- und ... zu den §§ 13a bis 13e werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 13a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen gegenüber Privatpersonen ... e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. 7. Der Überschrift zu § 13a werden die Wörter „gegenüber Privatpersonen" angefügt. 8. ... die Wörter „gegenüber Privatpersonen" angefügt. 8. Nach § 13a werden die folgenden §§ 13b und 13c eingefügt: „§ 13b ... b) In Nummer 3 werden die Wörter „oder Darlegungs- und Informationspflichten nach § 13a " durch ein Komma und die Wörter „Darlegungs- und Informationspflichten nach den ... durch ein Komma und die Wörter „Darlegungs- und Informationspflichten nach den §§ 13a oder 13b oder Pflichten nach § 13g" ersetzt. 13. In § 15 Absatz 2 Satz 4 ...
Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 1 InkaRÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... a) Die Angabe zu § 11a wird gestrichen. b) Die Angabe zu § 13a wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 13a Darlegungs- und ... b) Die Angabe zu § 13a wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 13a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen § 13b ... eingefügt. 6. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a bis 13d eingefügt: „§ 13a Darlegungs- und Informationspflichten bei ... Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a bis 13d eingefügt: „ § 13a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen (1) Registrierte ... Erstattung der Vergütung eines Rechtsanwalts entsprechend." 7. Der bisherige § 13a wird § 13e und wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz ... a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 11a" durch die Angabe „ § 13a " ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: „Für die ... b) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 11a" durch die Angabe „ § 13a " ersetzt. 10. § 16 wird wie folgt ... das Wort „diesem" ersetzt. bb) In Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe „ § 13a " durch die Angabe „§ 13e" ersetzt. b) ... mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,". ...
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