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§ 13e - Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Artikel 1 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Geltung ab 01.07.2008; FNA: 303-20 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.07.2008; FNA: 303-20 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 13e Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern
(1) Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde.
(2) Die Erstattung der Vergütung von Inkassodienstleistern für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3415 m.W.v. 1. Oktober 2021
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Frühere Fassungen von § 13e RDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 3 Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3415 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13e RDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13e RDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13c RDG Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht (vom 16.03.2023)
... 3. von der Vollmacht getrennt sein und 4. einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13e Absatz 1 enthalten. (2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller ...
Zitat in folgenden Normen
Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
§ 28 KrZwMG Beziehung zu Kreditnehmern
... Ausübung von Druck oder Nötigung zu beeinträchtigen. (2) Die §§ 13e und 13f des Rechtsdienstleistungsgesetzes gelten für Kreditkäufer und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3415
Artikel 3 RDMaÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Angaben zu den §§ 13a bis 13e werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 13a Darlegungs- und ... einem ausländischen Recht § 13d Vergütung der Rentenberater § 13e Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern § 13f Beauftragung ... 3. von der Vollmacht getrennt sein und 4. einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13e Absatz 1 enthalten. (2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller ... §§ 13b und 13c werden aufgehoben. 10. Nach § 13d werden die folgenden §§ 13e bis 13g eingefügt: „§ 13e Erstattungsfähigkeit der Kosten von ... Nach § 13d werden die folgenden §§ 13e bis 13g eingefügt: „ § 13e Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern (1) Ein Gläubiger ... weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen." 11. Der bisherige § 13e wird § 13h. 12. § 14 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In ... 4" ersetzt. 14. In § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe „ § 13e " durch die Angabe „§ 13h" ersetzt. 15. § 20 wird wie folgt ... a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 13e " durch die Angabe „§ 13h" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird das Wort ...
Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 1 InkaRÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... und Inkassodienstleistern § 13d Vergütung der Rentenberater § 13e Aufsichtsmaßnahmen". 2. Dem § 9 Absatz 2 ... Vergütung eines Rechtsanwalts entsprechend." 7. Der bisherige § 13a wird § 13e und wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz ... bb) In Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 13a" durch die Angabe „ § 13e " ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... nach den Wörtern „§ 9 Absatz 1 Satz 1" ein Komma und die Wörter „ § 13e Absatz 2 Satz 3" und wird nach der Angabe „Absatz 7" die Angabe „Satz 2" ...
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