Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 13g - Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

§ 13g Umgang mit Fremdgeldern



Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 13g RDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 3 Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3415

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13g RDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13g RDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 RDG Widerruf der Registrierung (vom 01.01.2024)
... Darlegungs- und Informationspflichten nach den §§ 13a oder 13b oder Pflichten nach § 13g verstößt, 4. wenn eine juristische Person oder eine rechtsfähige ...
§ 20 RDG Bußgeldvorschriften (vom 01.10.2021)
... 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder 5. entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3415
Artikel 3 RDMaÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
...  § 13f Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern § 13g Umgang mit Fremdgeldern § 13h Aufsichtsmaßnahmen". 2. In ... 13c werden aufgehoben. 10. Nach § 13d werden die folgenden §§ 13e bis 13g eingefügt: „§ 13e Erstattungsfähigkeit der Kosten von ... und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gegeben hat. § 13g Umgang mit Fremdgeldern Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an ... und Informationspflichten nach den §§ 13a oder 13b oder Pflichten nach § 13g " ersetzt. 13. In § 15 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3" ... dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt: „5. entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig ...