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§ 141 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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§ 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
(1) Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel werden für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 beginnen, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.
(2) 1Abweichend von § 2 Absatz 1, § 19 Absatz 1, 2 und 5, § 27 Absatz 1 und 2, § 39, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1, § 43a Absatz 2 und § 90 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die leistungsnachsuchenden Personen dies im Antrag erklären.
(3) 1Abweichend von § 35 und § 42a Absatz 1 gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen. 2Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 35 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 35 Absatz 2 Satz 2 genannte Frist anzurechnen ist. 3Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
(4) Sofern Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 44a Absatz 1 vorläufig oder Geldleistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vorschussweise nach § 42 des Ersten Buches zu bewilligen sind, ist über den monatlichen Leistungsanspruch für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben, nur auf Antrag der leistungsberechtigten Person abschließend zu entscheiden; § 44a Absatz 5 Satz 1 findet keine Anwendung.
(5) 1Abweichend von § 34a Absatz 1 Satz 1 gilt der Antrag auf Leistungen nach § 34 Absatz 5 in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst. 2Dies gilt für ab dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 enden.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite G. v. 22. November 2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162 m.W.v. 24. November 2021
Frühere Fassungen von § 141 SGB XII
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 141 SGB XII
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 141 SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB XII selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Vereinfachter-Zugang-VerlängerungsverordnungV. v. 16.09.2020 BGBl. I S. 2001
Verordnung zur Verlängerung von Regelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, im Bundesausbildungsförderungsgesetz und anderen Gesetzen aus Anlass der COVID-19-PandemieV. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 426
Zitat in folgenden Normen
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
neugefasst durch B. v. 05.08.1997 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 3 AsylbLG Grundleistungen (vom 16.05.2024)
... Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen an den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 12 BTHG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2018
... die Gesamtplanung für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 § 141 Gesamtplanverfahren § 142 Instrumente der Bedarfsermittlung § ... nach § 60 des Neunten Buches,". 7. Die folgenden §§ 139 bis 145 werden angefügt: „§ 139 Übergangsregelung zur Erbringung ... die Gesamtplanung für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 § 141 Gesamtplanverfahren (1) Das Gesamtplanverfahren ist nach den folgenden ... hat der Träger der Sozialhilfe die Teilhabezielvereinbarung anzupassen. Die Kriterien nach § 141 Absatz 1 Nummer 3 gelten ...
Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575
Artikel 5 SozSchPG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... wird nach der Angabe zu § 140 folgende Angabe angefügt: „ § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung". ... aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung". 2. Folgender § 141 wird angefügt: „§ 141 Übergangsregelung aus Anlass der ... 2. Folgender § 141 wird angefügt: „ § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung ...
Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 17 SozSchPG II Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 141 folgende Angabe eingefügt: „§ 142 Übergangsregelung für die ... aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung". 2. Nach § 141 wird folgender § 142 eingefügt: „§ 142 Übergangsregelung ...
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 9 EpiLageAufhG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 141 wie folgt gefasst: „§ 141 Übergangsregelung aus Anlass der ... 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 141 wie folgt gefasst: „ § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung". ... aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung". 2. § 141 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung". ...
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Artikel 2 RBEGAnpG 2021 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt. 3b. § 141 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Juni ...
Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III)
G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 335
Artikel 2 SozSchPG III Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 141 wird wie folgt gefasst: „§ 141 Übergangsregelung aus Anlass der ... geändert: a) Die Angabe zu § 141 wird wie folgt gefasst: „ § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie". b) Die Angabe zu § ... „§ 144 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie". 2. § 141 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Semikolon und das ...
Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2020
Artikel 7 KitaFinHÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt ...
Artikel 8 KitaFinHÄndG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... 1. Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." 2. Folgender § 16 wird angefügt: ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung (VZVV)
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1509; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.09.2020 BGBl. I S. 2001
Eingangsformel VZVV
... Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) neu gefasst worden ist, - des § 141 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -, der durch Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) ...
§ 1 VZVV Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für Bedarfe für Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (vom 29.09.2020)
... Der in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 141 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 88a Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes genannte Zeitraum wird jeweils bis zum 31. ...
Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie (VZVV)
Artikel 1 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 426, 427
§ 1 VZVV Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
... Die in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 141 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und in § 88a Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Zeiträume werden bis zum ...
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