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§ 141a - Patentgesetz (PatG)
neugefasst durch B. v. 16.12.1980 BGBl. 1981 I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 420-1 Patentrecht
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 420-1 Patentrecht
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§ 141a
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums G. v. 7. Juli 2008 BGBl. I S. 1191, 2070 m.W.v. 1. September 2008
Frühere Fassungen von § 141a PatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2008 | Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 BGBl. I S. 1191 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 141a PatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 141a PatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16a PatG (vom 18.08.2021)
... die Rechtshilfe (§§ 126 bis 128), über die Rechtsverletzungen (§§ 139 bis 141a , 142a und 142b), über die Klagenkonzentration und über die Patentberühmung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 2 GEigDuVeG Änderung des Patentgesetzes
... Inhaltsübersicht wird die Angabe Neunter Abschnitt Rechtsverletzungen §§ 139 bis 142a" durch die Angabe Neunter Abschnitt Rechtsverletzungen §§ 139 bis ...
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