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§ 142 - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort



(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2.
berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) 1Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. 2Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.



 

Zitierungen von § 142 StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 142 StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis (vom 13.10.2017)
... der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), 3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ( § 142 ), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage 13 FeV (zu § 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 11.10.2024)
... 2, 4 und 5 StGB 1.7 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB 1.8 Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB ... 2, 4 und 5 StGB 2.1.7 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB 2.1.8 Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB ...

Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Artikel 1 G. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 12 GüKG Befugnisse (vom 28.07.2021)
... Tatsachen fest, die die Annahme rechtfertigen, dass Zuwiderhandlungen gegen 1. §§ 142 , 263, 266a, 267, 268, 269, 273, 281, 315c oder § 316 des Strafgesetzbuches, 2. ...

Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
§ 482 StPO Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei (vom 01.01.2018)
...  (3) In Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Verkehrsstrafsachen, soweit sie nicht unter die §§ 142 , 315 bis 315c des Strafgesetzbuches fallen, wird der Ausgang des Verfahrens nach Absatz 2 von Amts ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 1 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 315c StGB 1.6 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB 1.7 Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB ... 315c StGB 2.1.6 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB 2.1.7 Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 12. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 315c StGB 2.1.6 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB 2.1.7 Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Anlage 12 FeV (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (vom 01.09.2009)
... 1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 ) Fahrlässige Tötung (§ 222)*) Fahrlässige ...
Anlage 13 FeV (zu § 40) Punktbewertung nach dem Punktsystem (vom 01.09.2009)
... (§ 323a des Strafgesetzbuches), 1.4 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 des Strafgesetzbuches) mit Ausnahme des Absehens von Strafe und der Milderung von Strafe in den ... mit Ausnahme des Absehens von Strafe und der Milderung von Strafe in den Fällen des § 142 Abs. 4 StGB; 2 mit sechs Punkten folgende weitere Straftaten: 2.1 ... unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern das Gericht die Strafe in den Fällen des § 142 Abs. 4 StGB gemildert oder von Strafe abgesehen hat, 3.2 alle anderen Straftaten;  ...