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§ 142 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 142 Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen



(1) 1Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Erteilung von Informationen über geplante oder laufende Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen beantragen, um eine Koordinierung dieser Bauarbeiten mit Bauarbeiten zum Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu prüfen. 2Der Antrag muss erkennen lassen, in welchem Gebiet der Einbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität vorgesehen ist.

(2) 1Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze erteilen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag des Antragseingangs die beantragten Informationen. 2Die Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen.

(3) 1Die Informationen müssen folgende Angaben zu laufenden und geplanten Bauarbeiten an passiven Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze enthalten, für die bereits eine Genehmigung erteilt wurde oder ein Genehmigungsverfahren anhängig ist:

1.
die geografische Lage des Standortes und die Art der Bauarbeiten,

2.
die betroffenen Netzkomponenten,

3.
den geschätzten Beginn und die geplante Dauer der Bauarbeiten und

4.
Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner des Eigentümers oder Betreibers des öffentlichen Versorgungsnetzes.

2Ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags auf Erteilung der Informationen ein Antrag auf Genehmigung der Bauarbeiten vorgesehen, so müssen auch zu diesen Bauarbeiten die Informationen nach den Absätzen 2 und 3 erteilt werden.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1.
die Sicherheit oder Integrität der Versorgungsnetze oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit durch Erteilung der Informationen gefährdet wird,

2.
durch die Erteilung die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt wird,

3.
Bauarbeiten betroffen sind, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen nicht überschreitet,

4.
von dem Antrag Teile einer Kritischen Infrastruktur, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, und der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes bei Erteilung der Informationen unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen,

5.
die Koordinierung von Bauarbeiten unzumutbar ist oder

6.
ein Versagungsgrund für eine Koordinierung von Bauarbeiten nach § 143 Absatz 4 vorliegt.

(5) Anstelle einer Erteilung der Informationen genügt ein Verweis auf eine bereits erfolgte Veröffentlichung, wenn

1.
der Bauherr die beantragten Informationen bereits selbst elektronisch öffentlich zugänglich gemacht hat oder

2.
der Zugang zu diesen Informationen bereits über die zentrale Informationsstelle des Bundes nach § 78 Absatz 1 Nummer 4 gewährleistet ist.

(6) 1Innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist sind die Informationen auch der zentralen Informationsstelle des Bundes zu übermitteln. 2Sie macht diese Informationen anderen Interessenten, die ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme haben, in geeigneter Form zugänglich. 3Näheres regeln die Einsichtnahmebedingungen der zentralen Informationsstelle des Bundes.



 

Zitierungen von § 142 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 142 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 82 TKG Informationen über Baustellen
... über Baustellen sind Informationen nach § 142 Absatz 3 für die Koordinierung von Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen gemäß ... gemäß § 143, soweit sie der zentralen Informationsstelle des Bundes nach § 142 Absatz 5 und 6 für diese Zwecke zur Verfügung gestellt ...
§ 147 TKG Antragsform und Reihenfolge der Verfahren (vom 29.06.2021)
... Telekommunikationsnetze nach § 72 Absatz 6 sowie den §§ 79, 82, 136 bis 138, 142 und 143, 145, 153 und 154 können schriftlich oder elektronisch gestellt werden.  ...
§ 149 TKG Regulierungsziele, Entgeltmaßstäbe und Fristen der nationalen Streitbeilegung (vom 29.06.2021)
...  2. Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe, die in den §§ 136, 137, 142 und 153 festgelegt sind, sind streitig, 3. in den Fällen des § 143 Absatz 2 ...
§ 151 TKG Verordnungsermächtigungen
... durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, über die in § 142 Absatz 4 vorgesehenen Ablehnungsgründe von den in § 142 festgelegten Rechten und Pflichten ... bedarf, über die in § 142 Absatz 4 vorgesehenen Ablehnungsgründe von den in § 142 festgelegten Rechten und Pflichten hinausgehende Ausnahmen vorzusehen und Kategorien von ...
§ 203 TKG Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten
... Fällen von § 79 Absatz 3, § 136 Absatz 4, § 137 Absatz 3, § 141 Absatz 2, § 142 Absatz 4 , § 143 Absatz 4, § 153 Absatz 4 und § 154 Absatz 4 Einsicht nehmen in die von den ...
§ 214 TKG Verfahren der nationalen Streitbeilegung
... nach § 136 Absatz 4 Nummer 3, § 137 Absatz 3 Nummer 3, § 141 Absatz 2 Nummer 4, § 142 Absatz 4 Nummer 4 , § 143 Absatz 4 Nummer 1, § 153 Absatz 4 Nummer 3 oder § 154 Absatz 4 Satz 2 Nummer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
§ 1 BNetzABGebV Erhebung von Gebühren und Auslagen
... 1. Telekommunikationsgesetz in der am 1. Oktober 2021 geltenden Fassung mit Ausnahme der in § 142 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes genannten Gebühren, 2. Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments ...

Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
Anlage BMDVTKBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 03.08.2024)
... nach § 79 Absatz 4 Satz 1 TKG, § 82 TKG, § 136 Absatz 6 TKG, § 142 Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 6 TKG oder § 153 Absatz 5 und 6 TKG nach Zeitaufwand  ...