§ 142 Anordnung der Urkundenvorlegung
(1) 1Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. 2Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2)
1Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den
§§ 383 bis 385 berechtigt sind.
2Die
§§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) 1Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. 2Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. 3Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. 4Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. 5Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
Frühere Fassungen von § 142 ZPO
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interne Verweise§ 273 ZPO Vorbereitung des Termins ... Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen; 5. Anordnungen nach den §§ 142 , 144 treffen. (3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen ...
§ 378 ZPO Aussageerleichternde Unterlagen ... einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist. Die §§ 142 und 429 bleiben unberührt. (2) Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des ...
§ 569 ZPO Frist und Form ... betrifft oder 3. sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142 , 144 erhoben ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EGB. v. 01.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 296
Zitat in folgenden NormenGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
§ 89b GWB Verfahren (vom 07.11.2023) ... Für die Erteilung von Auskünften gemäß § 33g gilt § 142 der Zivilprozessordnung entsprechend. (2) § 142 Absatz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der ... gemäß § 33g gilt § 142 der Zivilprozessordnung entsprechend. (2) § 142 Absatz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Zumutbarkeit nach § 33g Absatz 3 bis 6 ...
§ 89d GWB Beweisregeln (vom 09.06.2017) ... oder in anderer Weise gegen jeden Beteiligten beendet hat. (4) Die §§ 142 , 144, § 371 Absatz 2, § 371a Absatz 1 Satz 1, die §§ 421, 422, 428, 429 und ...
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Artikel 2 G. v. 05.05.2004 BGBl. I S. 718, 776; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 23 JVEG Entschädigung Dritter (vom 20.07.2024) ... dieser Anlage. (2) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung oder nach § 17 Absatz 1 oder 2 des ...
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)
Artikel 1 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272, 2; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
Justizstandort-Stärkungsgesetz
G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Artikel 1 JusStaStG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes ... des Verfahrens hinzugezogen werden, sofern dies im Einzelfall erforderlich ist; 2. § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ist auf englischsprachige Urkunden nicht anzuwenden; 3. für deutschsprachige ... Urkunden nicht anzuwenden; 3. für deutschsprachige Urkunden gilt § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass das Gericht auf Antrag die Beibringung einer Übersetzung in die ... so ist auf Antrag des Dritten ein Dolmetscher hinzuzuziehen. § 185 dieses Gesetzes und § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. (5) Wird ein zunächst in englischer Sprache geführtes ... in englischer Sprache zu, so gilt § 184a Absatz 3 und 4 mit der Maßgabe, dass § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung anwendbar bleibt. (2) Der Zivilsenat kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens anordnen, ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ... (1) Für die Erteilung von Auskünften gemäß § 33g gilt § 142 der Zivilprozessordnung entsprechend. (2) § 142 Absatz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der ... gemäß § 33g gilt § 142 der Zivilprozessordnung entsprechend. (2) § 142 Absatz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Zumutbarkeit nach § 33g Absatz 3 bis 6 ...
TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz (TKEntschNeuOG)
G. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 994
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