§ 1436 Verwaltung durch einen Betreuer
1Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. 2Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist.
Frühere Fassungen von § 1436 BGB
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenLebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Artikel 1 G. v. 16.02.2001 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... 4 in Verbindung mit Absatz 2 gelten entsprechend." 8. Die Überschrift des § 1436 wird wie folgt gefasst: „§ 1436 Verwaltung durch einen Betreuer". ... 8. Die Überschrift des § 1436 wird wie folgt gefasst: „ § 1436 Verwaltung durch einen Betreuer". 9. In § 1596 Absatz 3 wird die Angabe ...
Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Artikel 1 EheRAnpG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches ... „Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten". 10. § 1436 wird wie folgt gefasst: „§ 1436 Verwalter unter Betreuung ... durch einen Ehegatten". 10. § 1436 wird wie folgt gefasst: „ § 1436 Verwalter unter Betreuung Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den ...
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