§ 143 Bundesunmittelbare Versicherungsträger
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die bundesunmittelbaren Regionalträger besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des
§ 2 des Bundesbeamtengesetzes.
(2) 1Die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund werden von dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. 2Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit sind nicht anzuwenden.
(3)
1Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden, ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken.
2§ 15a des Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(6) Die Mitglieder der Geschäftsführungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger werden auf Vorschlag der Bundesregierung von dem Bundespräsidenten zu Beamten ernannt.
(7) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt die übrigen Beamten der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger auf Vorschlag des jeweiligen Vorstandes. 2Es kann seine Befugnisse auf den Vorstand übertragen, dieser für den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst auf das Direktorium oder die Geschäftsführung. 3Soweit die Ernennungsbefugnis auf den Vorstand oder auf das Direktorium oder die Geschäftsführung übertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen die Ernennungsurkunde zu vollziehen ist.
(8)
1Oberste Dienstbehörde für die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund und für die Mitglieder der Geschäftsführungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand.
2Dieser kann seine Befugnisse auf den Präsidenten, das Direktorium, den Geschäftsführer oder auf die Geschäftsführung übertragen.
3§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und
§ 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASErnAnO)A. v. 06.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 5
Sonstige
Anordnung zur Neuregelung der Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und SozialesA. v. 09.12.2014 BGBl. I S. 2401
Zitat in folgenden NormenGesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
Artikel 83 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242, 3292; zuletzt geändert durch Artikel 445 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 2 RVOrgÜG Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vom 12.02.2009) ... sind sinngemäß anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, sofern die Beschäftigten nach § 143 Abs. 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung ... und der See-Berufsgenossenschaft. Satz 1 gilt nicht, sofern die Beschäftigten nach § 143 Abs. 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung ... und Auszubildenden bestehen. Satz 1 gilt nicht, sofern die Beschäftigten nach § 143 Abs. 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. Oktober 2005 geltenden Fassung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zitate in aufgehobenen TitelnAnordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASErnAnO)
A. v. 17.11.2021 BGBl. I S. 4974; aufgehoben durch § 4 A. v. 02.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 12
Eingangsformel BMASErnAnO ... mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, - nach § 143 Absatz 7 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I ...
Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASErnAnO)
A. v. 02.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 12; aufgehoben durch § 4 A. v. 06.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 5
Eingangsformel BMASErnAnO ... 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz, - nach § 143 Absatz 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I ...
Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung
A. v. 01.10.2005 BGBl. I S. 2975; aufgehoben durch Artikel 4 A. v. 09.12.2014 BGBl. I S. 2401
I. BMinGSErnAnO ... § 143 Abs. 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 ...
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