Tools:
Update via:
§ 145d - Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
|
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
|
§ 145d Vortäuschen einer Straftat
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
- 1.
- daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
- 2.
- daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
- 1.
- an einer rechtswidrigen Tat oder
- 2.
- an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
- 1.
- eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder
- 2.
- wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes, in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes, in § 35 Satz 1 Nummer 2 des Konsumcannabisgesetzes oder in § 26 Satz 1 Nummer 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder
- 3.
- wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Text in der Fassung des Artikels 12 Cannabisgesetz (CanG) G. v. 27. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 109 m.W.v. 1. April 2024
Anzeige
Frühere Fassungen von § 145d StGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.04.2024 | Artikel 12 Cannabisgesetz (CanG) vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109 |
aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes vom 12.08.2021 BGBl. I S. 3542 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 1 Dreiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG) vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2288 |
aktuell | vor 01.09.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 145d StGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 145d StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 12 CanG Änderung des Strafgesetzbuchs
... Voraussetzungen, b) Straftaten nach § 25 Absatz 5,". 2. § 145d Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter „in § ...
Dreiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG)
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2288
Artikel 1 43. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist." 3. Dem § 145d werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) Mit Freiheitsstrafe von ...
Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3542
Artikel 2 AntiDopGÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... 2021 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 145d Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter „dieses ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/145d_StGB.htm Schlagworte: Strafrecht