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§ 146 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 146 Kontrolle der gemeldeten Daten


§ 146 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, die nach § 144 erteilten Auskünfte zu überprüfen. 2Sie darf Dritte, bei denen es sich auch um natürliche Personen oder juristische Personen privaten Rechts handeln kann, mit der Überprüfung beauftragen. 3Die Auskunftspflichtigen haben der Filmförderungsanstalt Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Auskünfte nach § 144 zur Verfügung zu stellen.

(2) Zur Überprüfung der nach § 144 erteilten Auskünfte sind die nach Absatz 1 Satz 2 Beauftragten befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume der zur Auskunft verpflichteten Person zu betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der zur Auskunft verpflichteten Person einzusehen.

(3) Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen oder deren Beauftragte die Pflichten nach Absatz 1 Satz 3 zu erfüllen und Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.

(4) Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

 
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Zitierungen von § 146 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 146 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 144 FFG Auskünfte
... zu kontaktierenden Personen sowie den Namen und den Geschäfts- oder Wohnsitz der in § 146 Absatz 3 bezeichneten Personen, 4. das Geburtsdatum, wenn es sich bei dem Abgabepflichtigen um ...