Tools:
Update via:
§ 146 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
| |
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
| |
§ 146 Kostenfestsetzung
§ 146 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Höhe der Kosten und notwendigen Auslagen, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind, wird von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts festgesetzt. 2Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten notwendigen Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. 3Auf die Höhe des Zinssatzes ist § 104 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) 1Gegen die Entscheidung über die Kostenfestsetzung ist die Erinnerung zulässig. 2Die Erinnerung ist bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Truppendienstgericht einzulegen. 3Über die Erinnerung entscheidet die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer endgültig. 4§ 117 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 146 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 146 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 151 WDO Übergangsvorschriften
... (8) Für die Erinnerung gegen Entscheidungen über die Kostenfestsetzung ist § 146 Absatz 2 Satz 2 nicht anzuwenden, wenn die Entscheidungen vor dem 1. April 2025 zugestellt worden ...
Zitat in folgenden Normen
Wehrbeschwerdeordnung
neugefasst durch B. v. 22.01.2009 BGBl. I S. 81; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
§ 16a WBO Notwendige Aufwendungen und Kosten im vorgerichtlichen Verfahren (vom 01.04.2025)
... an die Stelle des Truppendienstgerichts tritt. (6) § 144 Absatz 8 und § 146 der Wehrdisziplinarordnung gelten ...
§ 20 WBO Notwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht (vom 01.04.2025)
... § 141 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 144 Absatz 8, § 145 Absatz 1 und 2 sowie § 146 der Wehrdisziplinarordnung gelten ...
§ 21 WBO Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung (vom 01.04.2025)
... gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 146 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)
G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Artikel 3 3. WehrDiszNOG Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
... § 141 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 144 Absatz 8, § 145 Absatz 1 und 2 sowie § 146 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend." 3. In § 21 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/146_WDO.htm