Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025

§ 146 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 146 Kostenfestsetzung



(1) 1Die Höhe der Kosten und notwendigen Auslagen, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind, wird von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts festgesetzt. 2Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten notwendigen Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. 3Auf die Höhe des Zinssatzes ist § 104 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) 1Gegen die Entscheidung über die Kostenfestsetzung ist die Erinnerung zulässig. 2Die Erinnerung ist bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Truppendienstgericht einzulegen. 3Über die Erinnerung entscheidet die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer endgültig. 4§ 117 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 146 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 146 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 151 WDO Übergangsvorschriften
...  (8) Für die Erinnerung gegen Entscheidungen über die Kostenfestsetzung ist § 146 Absatz 2 Satz 2 nicht anzuwenden, wenn die Entscheidungen vor dem 1. April 2025 zugestellt worden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)
G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Artikel 3 3. WehrDiszNOG Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
... § 141 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 144 Absatz 8, § 145 Absatz 1 und 2 sowie § 146 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend." 3. In § 21 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ...