§ 148 Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallversicherung Bund und Bahn
(1)
1Die Unfallversicherung Bund und Bahn besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des §
2 des
Bundesbeamtengesetzes.
2Die Beamten sind Bundesbeamte.
3Für die Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes.
(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallversicherung Bund und Bahn die Beamten. 2Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen.
(3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASErnAnO)A. v. 06.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 5
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 5 BUK-NOG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ... e) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst: „§ 148 Dienstrechtliche Vorschriften der ... e) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst: „§ 148 Dienstrechtliche Vorschriften der Unfallversicherung Bund und Bahn". f) Die ... der Stufe 2." 9. § 148 wird aufgehoben. 10. § 149a wird § 148 und wie folgt geändert: ... 9. § 148 wird aufgehoben. 10. § 149a wird § 148 und wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zitate in aufgehobenen TitelnAnordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASErnAnO)
A. v. 17.11.2021 BGBl. I S. 4974; aufgehoben durch § 4 A. v. 02.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 12
Eingangsformel BMASErnAnO ... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), - nach § 148 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), ...
Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASErnAnO)
A. v. 02.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 12; aufgehoben durch § 4 A. v. 06.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 5
Eingangsformel BMASErnAnO ... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), - nach § 148 Absatz 2 und § 149 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung ...
Delegationsanordnung BMVBW
A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
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