§ 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.
(2)
1Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar.
2Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen.
3Die
§§ 81,
82 Abs. 1 und die
§§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer.
4Soweit Bestimmungen des
Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des
§ 112a, des
Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen.
5Soweit Bestimmungen des
Mitbestimmungsgesetzes, des
Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des
Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des
Drittelbeteiligungsgesetzes, des
Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, des
Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung, des SE- und des
SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen.
6Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.
(3)
1Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach
§ 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen.
2Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die Erklärung des Verleihers nach
§ 12 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.
3Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach
§ 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.
Frühere Fassungen von § 14 AÜG
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Zitat in folgenden NormenWahlordnung (WO)
V. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3494; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
§ 2 WO Wählerliste (vom 15.10.2021) ... des Gesetzes wählbar sind, und wahlberechtigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern ( § 14 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ) steht nur das aktive Wahlrecht zu. (4) Ein Abdruck der Wählerliste und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 258
Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen
G. v. 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10
Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
Artikel 1 WOuaÄndV Änderung der Wahlordnung ... des Gesetzes wählbar sind, und wahlberechtigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern ( § 14 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ) steht nur das aktive Wahlrecht zu." 4. § 3 wird wie folgt geändert: ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
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