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§ 14 - Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-1 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-1 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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§ 14 Zuständigkeit
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Gericht des Sitzes der Gesellschaft.
Zitierungen von § 14 AktG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AktG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 147 AktG Geltendmachung von Ersatzansprüchen (vom 01.09.2009)
... Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht ( § 14 ) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals ...
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