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§ 14 - Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 320-1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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Geltung ab 01.07.1979; FNA: 320-1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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§ 14 Errichtung und Organisation
§ 14 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) In den Ländern werden Arbeitsgerichte errichtet.
(2) Durch Gesetz werden angeordnet
- 1.
- die Errichtung und Aufhebung eines Arbeitsgerichts;
- 2.
- die Verlegung eines Gerichtssitzes;
- 3.
- Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke;
- 4.
- die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Arbeitsgericht für die Bezirke mehrerer Arbeitsgerichte;
- 5.
- die Errichtung von Kammern des Arbeitsgerichts an anderen Orten;
- 6.
- der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.
(3) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Arbeitsgerichts oder gemeinsamer Kammern eines Arbeitsgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.
(4) 1Die zuständige oberste Landesbehörde kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts Gerichtstage abgehalten werden. 2Die Landesregierung kann ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Gerichtstage außerhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts abgehalten werden. 3Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(5) Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 und Absatz 3 sind die Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben im Landesgebiet wesentliche Bedeutung haben, zu hören.
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Zitierungen von § 14 ArbGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 ArbGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ArbGG Gerichte für Arbeitssachen
... Arbeitssachen - §§ 2 bis 3 - wird ausgeübt durch die Arbeitsgerichte - §§ 14 bis 31 -, die Landesarbeitsgerichte - §§ 33 bis 39 - und das Bundesarbeitsgericht - ...
§ 15 ArbGG Verwaltung und Dienstaufsicht
... und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 5 genannten Verbände zu hören. (2) Die Landesregierung kann ...
§ 17 ArbGG Bildung von Kammern (vom 06.12.2019)
... Landesarbeitsgerichts übertragen. Vor Bestimmung der Zahl der Kammern sind die in § 14 Absatz 5 genannten Verbände zu hören. (2) Soweit ein Bedürfnis besteht, ... sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll. § 14 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach ...
§ 18 ArbGG Ernennung der Vorsitzenden
... zu errichten. Ihm müssen in gleichem Verhältnis Vertreter der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie der ...
§ 33 ArbGG Errichtung und Organisation
... den Ländern werden Landesarbeitsgerichte errichtet. § 14 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend ...
§ 36 ArbGG Vorsitzende
... auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
Artikel 4 SozRAnpG 2020 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... des Landesarbeitsgerichts übertragen. Vor Bestimmung der Zahl der Kammern sind die in § 14 Absatz 5 genannten Verbände zu ...
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