Tools:
Update via:
§ 14 - Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
|
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
|
§ 14 Bedarf für Praktikanten
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die Beträge, die für Schüler und Studenten der Ausbildungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch das Praktikum in Zusammenhang steht. 2§ 13 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
Anzeige
Zitierungen von § 14 BAföG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BAföG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAföG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 BAföG Vorausleistung von Ausbildungsförderung (vom 25.07.2024)
... 1. der Auszubildende glaubhaft macht, daß seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Abs. 4 die für die Anrechnung ihres ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/14_BAfoG.htm