(1)
1Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2003 und bis zum Ablauf des 31. August 2007 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von
§ 3 Absatz 3 nach der
Anlage 2.
2Im Rahmen der Anlage 2 ist die
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
(2)
1Für Sachverhalte, die ab dem 1. September 2007 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von
§ 3 Absatz 3 nach der
Anlage 3.
2Im Rahmen der Anlage 3 ist die
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
(3)
1Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von
§ 3 Absatz 3 nach der
Anlage 4.
2Im Rahmen der Anlage 4 ist die
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung anzuwenden.
(4)
1Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2015 und bis zum Ablauf des 30. September 2015 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von
§ 3 Absatz 3 nach der
Anlage 5.
2Im Rahmen der Anlage 5 ist die
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 30. September 2015 geltenden Fassung anzuwenden.
(5)
1Für Sachverhalte, die ab dem 1. Oktober 2015 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von
§ 3 Absatz 3 nach der
Anlage 6.
2Im Rahmen der Anlage 6 ist die
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
(6)
1Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2019 und bis zum Ablauf des 27. Oktober 2020 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von
§ 3 Absatz 3 nach der
Anlage 7.
2Im Rahmen der Anlage 7 ist die
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 27. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
(7)
1Für Sachverhalte, die ab dem 28. Oktober 2020 und bis zum Ablauf des 30. September 2021 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von
§ 3 Absatz 3 nach der
Anlage 8.
2Im Rahmen der Anlage 8 ist die
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 30. September 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
(8)
1Für Sachverhalte, die ab dem 1. Oktober 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von
§ 3 Absatz 3 nach der
Anlage 9.
2Im Rahmen der Anlage 9 ist die
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(9)
1Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2023 und bis zum Ablauf des 30. November 2023 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von
§ 3 Absatz 3 nach der
Anlage 10.
2Im Rahmen der Anlage 10 ist die
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 30. November 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
(10) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Dezember 2023 und bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von
§ 3 Absatz 3 nach der
Anlage 11.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2550
Artikel 1 1. BFStrMGÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes ... sind." 4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 14 in Verbindung mit der Anlage oder aus der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 1" ... 3 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 3, auch in Verbindung mit § 14 ," ersetzt. 5. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt: ... Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet,". 10. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Alt-Sachverhalte (1) Für ... entrichtet,". 10. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Alt-Sachverhalte (1) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2003 und bis zum Ablauf ... der Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3, § 14 Absatz 3)". 12. Die folgenden Anlagen 2 und 3 werden angefügt: ... 12. Die folgenden Anlagen 2 und 3 werden angefügt: „Anlage 2 (zu § 14 Absatz 1) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum Ablauf des 31. August ... XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören. Anlage 3 (zu § 14 Absatz 2) Mautsätze im Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum Ablauf des 31. ...
G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2237
Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2251
G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 564
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2473
Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603