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§ 14 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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§ 14 Kennzeichnung
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Bei der Speicherung im Informationssystem sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
- 1.
- Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
- 2.
- Angabe der Kategorie nach den §§ 18 und 19 bei Personen, zu denen Grunddaten angelegt wurden,
- 3.
- Angabe der
- a)
- Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient oder
- b)
- Straftaten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebung dient,
- 4.
- Angabe der Stelle, die sie erhoben hat, sofern nicht das Bundeskriminalamt die Daten erhoben hat.
(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.
(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.
Zitierungen von § 14 BKAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 BKAG Regelung von Zugriffsberechtigungen
... der Nutzer des Informationssystems sicherzustellen, dass 1. auf Grundlage der nach § 14 Absatz 1 vorzunehmenden Kennzeichnungen die Vorgaben des § 12 bei der Nutzung des Informationssystems ...
§ 29 BKAG Polizeilicher Informationsverbund, Verordnungsermächtigung (vom 07.03.2023)
... die jeweiligen Behörden hierzu berechtigt sind. § 12 Absatz 2 bis 5, die §§ 14 , 15 und 16 Absatz 1, 2, 5 und 6, § 18 Absatz 1, 2, 4 und 5, § 19 Absatz 1 und 2 sowie ...
§ 91 BKAG Übergangsvorschrift
... von § 14 Absatz 2 ist eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten auch zulässig nach ...
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