§ 14 Löschung von Daten
(1) 1Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. 2Das Gleiche gilt, wenn bereits die Speicherung der Daten unzulässig war.
(2)
1Die Daten nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 11 und Absatz 2 Nummer 2 sind nach Ablauf des auf den Wegzug oder den Tod des Einwohners folgenden Kalenderjahres zu löschen.
2Die Daten nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 17 sind fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweisdokuments, auf das sie sich beziehen, zu löschen.
3Die weiteren Daten weggezogener oder verstorbener Einwohner, die nicht nach
§ 13 Absatz 1 aufbewahrt werden, sind 30 Tage nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen.
(3)
1Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf Löschung personenbezogener Daten und die Pflicht der Meldebehörde zur Löschung personenbezogener Daten nach
Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in
Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht.
2In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung nach
Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679.
Frühere Fassungen von § 14 BMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 13 BMG Aufbewahrung von Daten (vom 01.11.2024) ... Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu sichern, es sei denn, § 14 sieht eine frühere Löschung vor. Während dieser Zeit dürfen die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDatenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 3 PassAuswRÄndG Änderung des Bundesmeldegesetzes ... Satz 1 werden nach dem Wort „sichern" ein Komma und die Wörter „es sei denn, § 14 sieht eine frühere Löschung vor" eingefügt. 3. Nach § 14 ... denn, § 14 sieht eine frühere Löschung vor" eingefügt. 3. Nach § 14 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 ...
Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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