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§ 14 - Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (BuTMedAusbV)
§ 14 Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes
(1) Im Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- auf der Grundlage redaktioneller Vorgaben ein Realisierungskonzept zu entwickeln und daraus Produktionsunterlagen zu erstellen,
- 2.
- Arbeitsabläufe gewerkübergreifend zu planen, einen Produktionsstab zusammenzustellen und den Produktionsablauf nach inhaltlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu steuern,
- 3.
- ein Bild- und Tonprodukt genre- und formatgerecht unter Berücksichtigung technischer Standards und gestalterischer Aspekte zeitgerecht umzusetzen,
- 4.
- Abläufe zu dokumentieren und
- 5.
- das Bild- und Tonprodukt mit Medienbegleitdaten bereitzustellen.
(2) 1Der Prüfling hat als Prüfungsstück ein Bild- und Tonprodukt zu erstellen und den Ablauf mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Für das Bild- und Tonprodukt erhält er vom Prüfungsausschuss eine redaktionelle Vorgabe. 3Die Länge des Bild- und Tonproduktes muss zwischen zwei und fünf Minuten liegen.
(3) 1Für das Bild- und Tonprodukt hat der Prüfling, bevor er mit dessen Erstellung beginnt, ein Realisierungskonzept mit Aufwands- und Arbeitsplanung auszuarbeiten. 2Das Realisierungskonzept hat er in Form eines Projektantrages dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen, und zwar spätestens sechs Wochen nachdem er die redaktionelle Vorgabe für das Bild- und Tonprodukt erhalten hat.
(4) 1Für die Erstellung des Bild- und Tonproduktes und für die Dokumentation hat der Prüfling 24 Stunden Zeit. 2Das Bild- und Tonprodukt muss er spätestens sechs Wochen nach Genehmigung des Projektantrages erstellt haben.
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