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Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton (Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung - BuTMedAusbV)
Eingangsformel *
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Bild und Ton und der Mediengestalterin Bild und Ton wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
- a)
- in einer ersten Wahlqualifikation, die zwanzig Wochen dauern soll, und
- b)
- in einer zweiten Wahlqualifikation, die zwölf Wochen dauern soll, sowie
- 3.
- wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen herstellen,
- 2.
- audiovisuelle Medienprodukte mit Hilfe von Regieeinrichtungen herstellen,
- 3.
- Bild- und Tonmaterial nachbearbeiten,
- 4.
- Tonaufnahmen herstellen und bearbeiten und
- 5.
- Inhalte für Bild- und Tonproduktionen ausarbeiten und umsetzen.
(3) Als erste Wahlqualifikation ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:
- 1.
- Kameraproduktionen,
- 2.
- Studio-, Außenübertragungs- und Bühnenproduktionen,
- 3.
- Postproduktion und
- 4.
- Ton.
(4) Als zweite Wahlqualifikation ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:
- 1.
- Bild- und Tonaufnahmen unter Einsatz von erweiterter Produktionstechnik durchführen,
- 2.
- Kamerasysteme bei Studioproduktionen oder Außenübertragungen einrichten und einsetzen,
- 3.
- Regie-Serversysteme einsetzen,
- 4.
- Bildmischungen durchführen,
- 5.
- Medienpräsentationen bei Veranstaltungen durchführen,
- 6.
- Montageformen anwenden,
- 7.
- Farbkorrekturen gestalterisch einsetzen,
- 8.
- visuelle Effekte herstellen und gestalten,
- 9.
- Hörfunkproduktionen und -sendungen durchführen,
- 10.
- Sounddesign durchführen,
- 11.
- Musikproduktionen durchführen,
- 12.
- Audioproduktionen unter Livebedingungen durchführen,
- 13.
- redaktionell arbeiten,
- 14.
- eigenständig Beiträge herstellen,
- 15.
- fiktionale Formate produzieren und gestalten,
- 16.
- Inhalte für soziale Netzwerke entwickeln,
- 17.
- Produktionen organisieren und koordinieren und
- 18.
- produktionsbezogenes Datenmanagement unterstützen.
(5) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- kommunizieren und Kooperation fördern,
- 6.
- Projekte planen, durchführen und abschließen,
- 7.
- Gefährdungen bei Produktionen vermeiden und
- 8.
- rechtliche Grundlagen der Medienproduktion einhalten.
§ 5 Ausbildungsplan
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 6 Zeitpunkt
1Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. 2Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen und
- 2.
- Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen.
§ 9 Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen
(1) Im Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Produktionsmittel zur Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen auszuwählen, einzurichten und unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz einzusetzen,
- 2.
- redaktionelle, technische und gestalterische Vorgaben bei der Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen zu beachten und umzusetzen,
- 3.
- Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch in englischer Sprache,
- 4.
- Produktionskomponenten zu verbinden und zu vernetzen,
- 5.
- Bild- und Tonaufnahmen herzustellen,
- 6.
- Lichtsituationen nach gestalterischen und technischen Vorgaben einzurichten,
- 7.
- Audiosignale in Mono und Stereo zu übertragen, aufzuzeichnen und zu verarbeiten,
- 8.
- Daten zu organisieren und zu sichern und
- 9.
- rechtliche Regelungen bei der Medienproduktion zu beachten.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 10 Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen
(1) Im Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit festzulegen,
- 2.
- medientechnische Systeme und Produktionsmittel
- a)
- zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,
- b)
- zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen mit Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,
- c)
- zur Bearbeitung von Bild- und Tonmaterial einzurichten und zu bedienen oder
- d)
- zur Herstellung und Bearbeitung von Tonaufnahmen einzusetzen und zu bedienen sowie
- 3.
- die eigene Vorgehensweise zu erklären.
(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens fünf Minuten.
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
§ 11 Zeitpunkt
1Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. 2Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 12 Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 13 Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Realisieren eines Bild- und Tonproduktes,
- 2.
- Wahlqualifikationen,
- 3.
- Bild- und Tonproduktion sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 14 Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes
(1) Im Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- auf der Grundlage redaktioneller Vorgaben ein Realisierungskonzept zu entwickeln und daraus Produktionsunterlagen zu erstellen,
- 2.
- Arbeitsabläufe gewerkübergreifend zu planen, einen Produktionsstab zusammenzustellen und den Produktionsablauf nach inhaltlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu steuern,
- 3.
- ein Bild- und Tonprodukt genre- und formatgerecht unter Berücksichtigung technischer Standards und gestalterischer Aspekte zeitgerecht umzusetzen,
- 4.
- Abläufe zu dokumentieren und
- 5.
- das Bild- und Tonprodukt mit Medienbegleitdaten bereitzustellen.
(2) 1Der Prüfling hat als Prüfungsstück ein Bild- und Tonprodukt zu erstellen und den Ablauf mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Für das Bild- und Tonprodukt erhält er vom Prüfungsausschuss eine redaktionelle Vorgabe. 3Die Länge des Bild- und Tonproduktes muss zwischen zwei und fünf Minuten liegen.
(3) 1Für das Bild- und Tonprodukt hat der Prüfling, bevor er mit dessen Erstellung beginnt, ein Realisierungskonzept mit Aufwands- und Arbeitsplanung auszuarbeiten. 2Das Realisierungskonzept hat er in Form eines Projektantrages dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen, und zwar spätestens sechs Wochen nachdem er die redaktionelle Vorgabe für das Bild- und Tonprodukt erhalten hat.
(4) 1Für die Erstellung des Bild- und Tonproduktes und für die Dokumentation hat der Prüfling 24 Stunden Zeit. 2Das Bild- und Tonprodukt muss er spätestens sechs Wochen nach Genehmigung des Projektantrages erstellt haben.
§ 15 Prüfungsbereich Wahlqualifikationen
(1) 1Im Prüfungsbereich Wahlqualifikationen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Aufgabenstellungen zu erfassen, zu analysieren und Arbeitsschritte daraus abzuleiten,
- 2.
- Produktionsmittel gemäß Aufgabenstellung auszuwählen oder vorzubereiten,
- 3.
- Produktionsmittel gemäß Aufgabenstellung einzusetzen und
- 4.
- Gefährdungen zu vermeiden.
(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. 2Während der Durchführung ist mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe zu führen. 3Gegenstand des situativen Fachgesprächs ist zudem die zweite im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikation.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 50 Minuten. 2Das situative Fachgespräch darf höchstens zehn Minuten dauern.
§ 16 Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion
(1) Im Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Aufträge für Bild- und Tonaufnahmen auszuwerten und die Umsetzung dieser Aufträge zu planen,
- 2.
- Produktionsabläufe und -mittel nach technischen, inhaltlichen, gestalterischen und zeitlichen Gesichtspunkten zu planen und zu organisieren,
- 3.
- Produktionskomponenten zu konfigurieren und miteinander zu verbinden,
- 4.
- rechtliche Vorgaben einzuhalten und wirtschaftliche Grundlagen und die Rolle der Medien in der Gesellschaft zu berücksichtigen,
- 5.
- Gefährdungen zu beurteilen und Sicherheitsvorkehrungen zu beschreiben,
- 6.
- Lichtsituationen nach technischen und gestalterischen Vorgaben zu planen und darzustellen,
- 7.
- Bild- und Tonmaterial sowie Bildeffekte, Grafiken und Schriften unter technischen und gestalterischen Gesichtspunkten zu beurteilen, zu prüfen und auszuwerten,
- 8.
- Möglichkeiten der Bild- und Tongestaltung zu benennen und anzuwenden,
- 9.
- Montageformen zu erkennen, zu beschreiben und anzuwenden und
- 10.
- Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.
§ 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Realisieren eines Bild- und Tonproduktes mit 30 Prozent,
- 2.
- Wahlqualifikationen mit 30 Prozent,
- 3.
- Bild- und Tonproduktion mit 30 Prozent sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
§ 19 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- Bild- und Tonproduktion oder
- b)
- Wirtschafts- und Sozialkunde,
- 2.
- wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig treten außer Kraft
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Nussbaum
In Vertretung Nussbaum
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton
Abschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der ersten Wahlqualifikation
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der zweiten Wahlqualifikation
Abschnitt D: wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen herstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) redaktionelle Arbeitsaufträge auswerten und eigene Handlungsschritte ableiten und dabei auch optionale Vertriebswege und Zielgruppen berücksichtigen b) Informationen recherchieren und auswerten und Anforderungen ableiten c) organisatorische Bedingungen und zeitliche Res- sourcen berücksichtigen und Zeitvorgaben einhalten | 4 | |
d) Produktionsmittel nach Auftragsanforderungen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen e) medienspezifische Produktionssysteme entspre- chend dem Arbeitsauftrag einrichten, Funktionalität prüfen und Produktionsmittel und -systeme in Be- trieb nehmen f) im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten tref- fen, auch in englischer Sprache g) mögliche Gefährdungen vor Ort erkennen und Maß- nahmen zur Vermeidung ergreifen h) Licht unter Berücksichtigung der technischen, ge- stalterischen und redaktionellen Anforderungen ein- richten und nutzen i) Bild und Ton unter Berücksichtigung der techni- schen, gestalterischen und redaktionellen Anforde- rungen aufnehmen j) Daten sichern und Medienprodukte kontrollieren und bereitstellen k) Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen und bereitstellen l) mit Produktionsmitteln verantwortungsvoll umgehen und diese sicher transportieren m) Funktionsfähigkeit der Produktionsmittel für erneu- ten Einsatz gewährleisten | 20 | | ||
2 | Audiovisuelle Medien- produkte mit Hilfe von Regieeinrichtungen herstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) vorgegebene redaktionelle Konzepte auswerten, da- raus eigene Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableiten und eigene Produktionsunterlagen nach produktionstechnischen und gestalterischen Ge- sichtspunkten erstellen b) Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen und wirtschaftlichen Anforderungen auswählen und dabei auch optionale Vertriebs- und Verbreitungs- wege berücksichtigen c) zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvor- gaben einhalten | 10 | |
d) mögliche Gefährdungen vor Ort erkennen und Maß- nahmen zur Vermeidung ergreifen e) produktionsspezifische Kommunikationseinrichtun- gen konfigurieren und nutzen f) Bild- und Tonmischung mittels Regieeinrichtungen unter gestalterischen und redaktionellen Gesichts- punkten durchführen | | |||
g) im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten tref- fen, auch in englischer Sprache h) technische Produktionskomponenten vorbereiten, konfigurieren, miteinander verbinden und vernetzen und Systeme in Betrieb nehmen und auf Funktio- nalität prüfen i) beleuchtungstechnische Geräte unter Berücksichti- gung der technischen, gestalterischen und redaktio- nellen Anforderungen einrichten und nutzen j) Bild und Ton unter Berücksichtigung der techni- schen, gestalterischen und redaktionellen Anforde- rungen aufnehmen und zuspielen k) Daten sichern und Medienprodukte kontrollieren und bereitstellen l) Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen und bereitstellen m) mit Produktionsmitteln verantwortungsvoll umgehen und diese sicher transportieren n) Funktionsfähigkeit der Produktionsmittel für erneu- ten Einsatz gewährleisten | 10 | | ||
3 | Bild- und Tonmaterial nachbearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Konzepte auswerten und daraus eigene Handlungs- schritte und Arbeitsprozesse ableiten b) zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvor- gaben einhalten c) Bildeffekte, Grafiken und Schriften nach technischen und gestalterischen Vorgaben anfertigen d) Montageformen und Schnittrhythmus für Produktio- nen genrebezogen anwenden e) Bildmaterial nach Vorgaben unter Berücksichtigung technischer und farbgestalterischer Kriterien bear- beiten f) optionale Vertriebs- und Verbreitungswege berück- sichtigen | 10 | |
g) im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten tref- fen, auch in englischer Sprache h) Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen und wirtschaftlichen Anforderungen auswählen i) Schnittsysteme und die für die Produktion notwen- dige Geräteinfrastruktur einrichten und in Betrieb nehmen j) Bild- und Tonmaterial importieren, konvertieren, prü- fen, aufbereiten und organisieren | 18 | | ||
k) Bild und Ton nach technischen, gestalterischen und dramaturgischen Vorgaben für das jeweilige Genre und Format entsprechend dem Konzept bearbeiten und montieren l) Tonebenen nach gestalterischen und technischen Aspekten auswählen, bearbeiten und mischen m) Sprachaufnahmen durchführen n) Bild- und Tonmaterial für verschiedene Verwen- dungs- und Verbreitungswege exportieren o) Projekt- und Mediendaten sichern und archivieren | | |||
4 | Tonaufnahmen herstellen und bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Konzepte auswerten und daraus eigene Handlungs- schritte und Arbeitsprozesse ableiten b) zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvor- gaben einhalten c) Tonmischungen anfertigen und dabei Audiomaterial mittels Hard- und Software bearbeiten d) optionale Vertriebs- und Verbreitungswege berück- sichtigen | 6 | |
e) im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten tref- fen, auch in englischer Sprache f) Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen und wirtschaftlichen Anforderungen auswählen g) Produktionskomponenten aufbauen, verbinden und als System in Betrieb nehmen und einrichten h) Aufnahmepositionen festlegen und Aufnahmetechni- ken auswählen i) produktionsspezifische Kommunikationseinrichtun- gen konfigurieren und nutzen j) Mono- und Stereoaufnahmen nach Vorgaben durch- führen, überwachen, auswerten und protokollieren k) Audiosignale drahtlos übertragen und einen stö- rungsfreien Betrieb sicherstellen l) Audiomaterial von verschiedenen Datenträgern kon- vertieren, importieren und organisieren m) Audiomaterial nach technischen und gestalterischen Anforderungen bearbeiten und montieren n) Tonprodukte prüfen sowie weitere Medienformate erstellen und bereitstellen o) Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen und bereitstellen p) Projekt- und Mediendaten sichern und archivieren | 16 | | ||
5 | Inhalte für Bild- und Tonproduktionen ausarbeiten und umsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) inhaltliche Ideen auf Grundlage von thematischen Vorgaben entwickeln und abstimmen b) Inhalte recherchieren und auswerten c) Produktionsunterlagen, insbesondere als Exposé, als Script oder als Auftrags- und Realisierungsskiz- ze, entsprechend der Verwendung und der Verbrei- tung erstellen d) Inhalte in ein Produkt für unterschiedliche Verwen- dungszwecke auch eigenständig umsetzen | 6 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der ersten Wahlqualifikation
Lfd. | Nr. Wahlqualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Kameraproduktionen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Vorgaben auswerten und daraus formatgerecht bild-, ton- und lichtgestalterische Konzepte ableiten und entwickeln b) marktübliche, genretypische Kamerasysteme vorbe- reiten und in Produktionen einsetzen c) Mehrkameraproduktionen planen und durchführen d) Kamera- und Tonsysteme synchronisieren e) Funkübertragung von Videosignalen planen, vorbe- reiten, überprüfen und einsetzen f) Lichtkonzepte gestalterisch planen und umsetzen g) Kamerabewegungs- und -stabilisierungssysteme aus- wählen, aufbauen und einsetzen h) produziertes Material beurteilen und bewerten | 20 | |
2 | Studio-, Außenübertragungs- und Bühnenproduktionen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) auf Basis redaktioneller Konzepte technische Vorbe- sichtigungen durchführen und Rahmenbedingungen dokumentieren, daraus Handlungsschritte und Ar- beitsprozesse ableiten und detaillierte Produktions- unterlagen nach produktionstechnischen und gestal- terischen Gesichtspunkten erstellen b) Signalinfrastruktur planen und realisieren c) Regiesysteme auf Basis technischer Konzepte instal- lieren, vernetzen, konfigurieren, in Betrieb nehmen und betreiben d) Signale überprüfen und Fehler erkennen und behe- ben e) Medienzuspielungen und Aufzeichnungen formatge- recht konfigurieren und zeitgerecht bereitstellen f) Präsentationstechnik auswählen und in Betrieb neh- men | 20 | |
3 | Postproduktion (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Arbeitsabläufe den Anforderungen entsprechend de- finieren und vorbereiten b) Montageformen genregerecht anwenden c) dramaturgische Bögen unter Beachtung der Wirkung von Sprache, Musik und Geräuschen in Bild und Ton aufbauen d) visuelle Effekte format- und genregerecht anwenden e) 2D- und 3D-Animationen von Schriften und Titeln herstellen f) Bildsequenzen unter Einhaltung technischer Richt- linien in Helligkeit, Kontrast und Farbe bearbeiten g) Synchronisationen und Mischungen vorbereiten und unter Berücksichtigung der technischen und gestal- terischen Anforderungen durchführen | 20 | |
4 | Ton (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) | a) Schallquellen und Aufnahmesituationen analysieren und Aufnahmetechniken und -verfahren für unter- schiedliche Schallereignisse auswählen und einset- zen | | |
b) Audiomaterial in Mono und Stereo unter Berücksich- tigung von dramaturgischen Anforderungen für das jeweilige Genre und Format aufzeichnen, mischen und veröffentlichen c) Klangräume durch Montage und Mischung von Audiomaterial auf verschiedenen Ebenen schaffen d) Audiomaterial klangästhetisch und technisch analy- sieren sowie mittels Hard- und Software optimieren e) Mehrspur- und Mehrkanal-Produktionen planen und durchführen f) Audiomaterial adressatengerecht präsentieren | 20 |
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der zweiten Wahlqualifikation
Lfd. | Nr. Wahlqualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Bild- und Tonaufnahmen unter Einsatz von erweiterter Produktionstechnik durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) Vorgaben auswerten und daraus Bild-, Ton- und Lichtequipment planen und disponieren und alter- native Produktionsmethoden vorschlagen b) Spezialkamerasysteme und Zusatzequipment aus- wählen, vorbereiten und im Produktionsprozess ein- binden und einsetzen c) Kamerasysteme und Tonequipment verkoppeln und synchronisieren d) mehrkanalige Tonaufnahmen auch mit Hochfre- quenztechnik planen, vorbereiten, überprüfen, mi- schen und aufzeichnen | 12 | |
2 | Kamerasysteme bei Studioproduktionen oder Außenübertragungen einrichten und einsetzen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Studio- und Außenübertragungskameras mit anwen- dungsbezogenen Optiken auf verschiedenen Stativ- systemen aufbauen, in Betrieb nehmen und auf Funk- tionalität prüfen b) Zusatzsysteme vorbereiten, konfigurieren, aufbauen, in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfen c) Kamerazüge inklusive Steuereinheit vorbereiten, kon- figurieren, miteinander verbinden und vernetzen, in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfen d) unter Beachtung von technischen Richtlinien Neu- tralabgleich, Aussteuerung und Angleich der Kamera- systeme unter Nutzung von Messgeräten und Mo- nitoren durchführen und während der Produktion situativ korrigieren | 12 | |
3 | Regie-Serversysteme einsetzen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Serversysteme für Aufzeichnungen und Wiederga- ben, auch mehrkanalig, vorbereiten, konfigurieren, in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfen b) Serversysteme in Regiesysteme integrieren und ver- netzen und Signalverteilungen herstellen c) Aufzeichnungen und Zuspielungen vorbereiten und durchführen d) produktionsrelevante Programmanteile bereitstellen | 12 | |
4 | Bildmischungen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | a) inhaltliche Produktionskonzepte auswerten und aus den Anforderungen von Redaktion und Regie Hand- lungsschritte ableiten und Produktionsunterlagen, insbesondere Ablaufpläne, erstellen b) Bildmischeinheiten und ihre Geräteinfrastruktur an- forderungsgerecht auswählen, vorbereiten und auf Funktionalität prüfen c) Sendungsablauf planerisch und gestalterisch mit Kamerapositionen und Bildgrößen auflösen d) Redaktionssysteme oder Automationsanwendungen nutzen e) Bildmischungen bei Studioproduktionen oder Außen- übertragungen selbständig und unter Regieanwei- sung durchführen f) Kommunikation mit allen am Sendeablauf Beteiligten führen | 12 | |
5 | Medienpräsentationen bei Veranstaltungen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | a) technische Vorbesichtigungen durchführen und do- kumentieren, daraus Handlungsschritte und Arbeits- prozesse ableiten und Produktionsunterlagen nach technischen und gestalterischen Gesichtspunkten er- stellen b) Medien- und Präsentationstechnik unter Berücksich- tigung der Gegebenheiten auswählen c) Medien- und Präsentationstechnik positionieren, in- stallieren, in Betrieb nehmen und Produktionsbereit- schaft sicherstellen d) Medieneinspielungen formatgerecht konfigurieren e) Präsentationen mittels geeigneter Bild- und Tonregie- einrichtungen durchführen | 12 | |
6 | Montageformen anwenden (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) | a) Drehbücher auswerten und daraus Gestaltungs- und Montageformen ableiten b) Montagekonzepte unter Verwendung verschiedener Montageformen entwickeln c) Bildrhythmen entwickeln sowie dramaturgische Bö- gen in Bild und Ton aufbauen und ausführen d) Montagen unter Beachtung von dramaturgischen Re- geln sowie der Wirkung und Bedeutung von Sprache, Musik, Geräuschen und Atmosphären ausführen | 12 | |
7 | Farbkorrekturen gestalterisch einsetzen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz und Peripheriegeräte für Farbkorrekturen einrichten und in Betrieb nehmen b) Farbkorrekturen in den jeweiligen Farbräumen nach technischen und gestalterischen Prinzipien durchfüh- ren c) selektive Farbkorrekturen durchführen d) Farbstimmungen unter wahrnehmungspsychologi- schen Aspekten entwickeln und anwenden | 12 | |
8 | Visuelle Effekte herstellen und gestalten (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) | a) Bilder und Bildbereiche mit Hilfe von Retuschen be- arbeiten b) Bilder und Bildsequenzen mit Hilfe von Rotoskopie herstellen | | |
c) Bildebenen verknüpfen d) Animationen nach inhaltlichen Vorgaben herstellen e) Bilder und Bildbereiche unter inhaltlichen und redak- tionellen Vorgaben verfremden | 12 | |||
9 | Hörfunkproduktionen und -sendungen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 9) | a) Sprache, Musik, Mehrspurproduktionen von Pro- grammelementen und -beiträgen, Podcasts und Sen- dungen aufnehmen b) Qualitätskontrolle und Optimierung von Audiomate- rial durchführen und unterschiedliche Zuspielwege organisieren c) nach Vorgaben Sendepläne erstellen und Sende- pläne aktualisieren und modifizieren d) Sendungen fahren e) Audiomaterial konfektionieren und für unterschied- liche Verbreitungswege bereitstellen f) Redaktionen bei mobilen und stationären Produktio- nen unterstützen und beraten | 12 | |
10 | Sounddesign durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 10) | a) dramaturgische Konzepte auswerten und Konzeptio- nen für mögliche Klangsynthesen entwickeln b) Audiomaterial nach technischen, gestalterischen und dramaturgischen Vorgaben analysieren c) Geräusche, Atmosphären und Nachvertonungen pro- duzieren, für Bildaufnahmen synchron zum Bild d) Mehrspurprojekte anlegen, arrangieren und eine Mi- schung erstellen e) Abnahmen vorbereiten, durchführen, protokollieren und Produkte für den weiteren Herstellungsprozess zur Verfügung stellen | 12 | |
11 | Musikproduktionen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 11) | a) Tonabnahmen von Musikinstrumenten unter Berück- sichtigung der klanglichen Eigenschaften planen und durchführen b) Tonaufnahmen, auch unter Berücksichtigung der Notation, durchführen c) Audiomaterial unter Beachtung von Harmonik und Rhythmik montieren d) Mehrspuraufnahmen genregerecht mischen und be- arbeiten e) Mehrspuraufnahmen und -projekte organisieren und archivieren | 12 | |
12 | Audioproduktionen unter Livebedingungen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 12) | a) Studio-, Set- oder Bühnenmikrofonie, insbesondere mit drahtlosen Mehrkanalsystemen, vorbereiten, auf- bauen, in Betrieb nehmen und prüfen b) Tonmischpulte für Live-Tonmischungen vorbereiten, konfigurieren, aufbauen, in Betrieb nehmen und prü- fen c) Live-Tonmischungen durchführen d) Live-Tonmischungen für eine spätere Weiterverarbei- tung als Mehrspuraufzeichnung sichern | 12 | |
13 | Redaktionell arbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 13) | a) thematische Vorgaben im Redaktionsteam bespre- chen und ausarbeiten und inhaltliche Ideen zur Umsetzung eigenständig entwickeln b) Exposé, Treatment, filmische Umsetzung oder Realisierungsskizze entwickeln, Sprechertexte for- mulieren, Aufnahmen und die Nutzung vorhandenen Materials planen sowie erforderliche Produktions- unterlagen erstellen c) Archivmaterial auswählen d) Stil- und Gestaltungsmittel wie Texte, Grafiken und Effekte für unterschiedliche Formate und Vertriebs- wege planen und entwickeln e) Änderungswünsche nach Abnahmestadien durch die Redaktion oder den Kunden oder die Kundin aufneh- men und umsetzen f) fertige Produkte für unterschiedliche Distributions- wege aufbereiten und veröffentlichen | 12 | |
14 | Eigenständig Beiträge herstellen (§ 4 Absatz 4 Nummer 14) | a) beauftragte Themen recherchieren b) Ideen für die Umsetzung ausarbeiten und Produk- tionsabläufe planen c) Bild- und Tonaufnahmen mit Hilfe von speziellen Pro- duktionsmitteln und -techniken sowie Nachbearbei- tungsphasen durchführen d) Abnahme mit Auftraggebern und Auftraggeberinnen durchführen und Änderungen umsetzen | 12 | |
15 | Fiktionale Formate produzieren und gestalten (§ 4 Absatz 4 Nummer 15) | a) Vorlagen auswerten, genrespezifische Umsetzungs- konzepte entwickeln, szenische Auflösungen planen und Stilmittel auswählen b) technische, koordinierende sowie gestalterische Ab- sprachen mit beteiligten Gewerken treffen und deren Umsetzung sicherstellen c) Herstellungsphasen gemäß der gestalterischen Kon- zeption durchführen d) Änderungen aus den Abnahmestadien umsetzen | 12 | |
16 | Inhalte für soziale Netzwerke entwickeln (§ 4 Absatz 4 Nummer 16) | a) Ideen für plattformgerechte Umsetzung von Inhalten entsprechend den Zielgruppen und Vorgaben im Team entwickeln b) Inhalte in geeigneter Erzählweise herstellen und da- bei grafische Gestaltungselemente einsetzen c) vorhandene Inhalte für unterschiedliche Plattformen adaptieren d) Endprodukte entsprechend den technischen Anfor- derungen der Plattform konvertieren und veröffent- lichen | 12 | |
17 | Produktionen organisieren und koordinieren (§ 4 Absatz 4 Nummer 17) | a) Vorgaben für die produktionstechnische Realisierung auswerten und Umsetzungskonzepte formatgerecht entwickeln b) zeitliche, organisatorische und finanzielle Rahmen festlegen, für die Einhaltung sorgen sowie bei Abwei- chungen korrigierende Maßnahmen ergreifen | | |
c) Produktionsplanung und Disposition erstellen und Einsatz von Produktionsmitteln und der beteiligten Gewerke planen d) organisatorische Absprachen mit Agenturen, mit Dar- stellern und Darstellerinnen und mit künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen treffen e) entsprechend den Absprachen in der Abnahme mit den Auftraggebern und Auftraggeberinnen Änderun- gen planen und veranlassen | 12 | |||
18 | Produktionsbezogenes Datenmanagement unterstützen (§ 4 Absatz 4 Nummer 18) | a) produktionsbezogene Daten verwalten und Daten- konsistenz sicherstellen b) Datenstrukturen abstimmen und Daten für die Ver- wendung in produktionstechnischen Systemen be- reitstellen c) Daten für Schnittstellen von technischen Produk- tionssystemen konvertieren d) Arbeitsabläufe für den Umgang mit Daten entwickeln, umsetzen und dokumentieren, insbesondere bei ser- verbasierten Systemen und Netzwerken für Bild- und Tonproduktionen e) bei der Benutzung von serverbasierten Systemen unterstützen und beraten f) Datensicherheit bei der Übertragung von Medien- daten sicherstellen | 12 |
Abschnitt D: wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä- ren c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Kommunizieren und Kooperation fördern (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) | a) Gespräche situations- und adressatengerecht führen sowie Ergebnisse dokumentieren b) Adressaten und Adressatinnen problemorientiert be- raten c) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grund- lage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zusammenarbeit sowie kulturelle Identitäten berück- sichtigen d) mit dem Ziel, sachbezogene Ergebnisse zu erreichen, mit Konflikten umgehen e) Fachliteratur nutzen und Fachinformationen einholen, auch in englischer Sprache f) Arbeitsdurchführung reflektieren, bewerten und do- kumentieren g) Verbesserungsvorschläge kommunizieren h) eigenen Qualifikationsbedarf feststellen, Qualifizie- rungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedliche Lerntechniken anwenden | 6 | |
6 | Projekte planen, durchführen und abschließen (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) | a) Produktionsverfahren nach inhaltlichen, gestalteri- schen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunk- ten mit den Beteiligten auswählen und Arbeitsabläufe festlegen und dabei Lösungsvarianten aufzeigen b) Produktionsteams organisieren und Produktionsab- läufe gewerkübergreifend abstimmen | 10 | |
c) Produktionsabläufe im übertragenen Verantwor- tungsbereich steuern, Havariekonzepte entwickeln und bei Störungen Lösungen realisieren d) Ergebnis bewerten, Ablauf und Aufwand ermitteln und dokumentieren und Verbesserungsvorschläge erarbeiten | | |||
7 | Gefährdungen bei Produktionen vermeiden (§ 4 Absatz 5 Nummer 7) | a) Maßnahmen aus Gefährdungsbeurteilungen und Si- cherheitsunterweisungen im eigenen Verantwor- tungsbereich berücksichtigen und umsetzen b) Gefährdungen von Publikum und an der Produktion Beteiligten durch Schutzmaßnahmen im eigenen Ver- antwortungsbereich verhindern c) aus Produktionsanforderungen abgeleitete Maßnah- men zur Sicherheit von Arbeitsmitteln und Einrichtun- gen im eigenen Verantwortungsbereich umsetzen d) aus Produktionsanforderungen erforderliche persön- liche Schutzausrüstung ermitteln und nutzen e) Regelungen, welcher Arbeitsbereich bei öffentlichen Veranstaltungen für den jeweiligen Arbeits- und Ge- sundheitsschutz verantwortlich ist, einhalten f) Vorschriften für den Einsatz maschinentechnischer und elektrischer Betriebsmittel und Anlagen einhalten g) Vorschriften für den Einsatz ortsveränderlicher elek- trischer Musik- und Tonanlagen einhalten | 4 | |
8 | Rechtliche Grundlagen der Medienproduktion einhalten (§ 4 Absatz 5 Nummer 8) | a) rechtliche Vorschriften im gesamten Herstellungspro- zess einhalten, insbesondere aa) Urheberrechte und verwandte Schutzrechte bb) Persönlichkeitsrechte cc) Datenschutz und Datensicherheit dd) Nutzungs- und Verwertungsrechte ee) Jugendschutz ff) Arbeitszeitgesetz gg) Arbeitsschutz hh) Vertragsrecht b) Richtlinien des deutschen Presserates bei redaktio- nellen Tätigkeiten einhalten und praxisorientiert um- setzen c) Genehmigungen für Medienproduktionen einholen und dokumentieren d) bei mobilen Produktionen die einschlägigen Bestim- mungen der jeweiligen Versammlungsstättenverord- nung berücksichtigen | 4 | |
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