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§ 4 - Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (BuTMedAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 300 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-129 Berufliche Bildung

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

a)
in einer ersten Wahlqualifikation, die zwanzig Wochen dauern soll, und

b)
in einer zweiten Wahlqualifikation, die zwölf Wochen dauern soll, sowie

3.
wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen herstellen,

2.
audiovisuelle Medienprodukte mit Hilfe von Regieeinrichtungen herstellen,

3.
Bild- und Tonmaterial nachbearbeiten,

4.
Tonaufnahmen herstellen und bearbeiten und

5.
Inhalte für Bild- und Tonproduktionen ausarbeiten und umsetzen.

(3) Als erste Wahlqualifikation ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:

1.
Kameraproduktionen,

2.
Studio-, Außenübertragungs- und Bühnenproduktionen,

3.
Postproduktion und

4.
Ton.

(4) Als zweite Wahlqualifikation ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:

1.
Bild- und Tonaufnahmen unter Einsatz von erweiterter Produktionstechnik durchführen,

2.
Kamerasysteme bei Studioproduktionen oder Außenübertragungen einrichten und einsetzen,

3.
Regie-Serversysteme einsetzen,

4.
Bildmischungen durchführen,

5.
Medienpräsentationen bei Veranstaltungen durchführen,

6.
Montageformen anwenden,

7.
Farbkorrekturen gestalterisch einsetzen,

8.
visuelle Effekte herstellen und gestalten,

9.
Hörfunkproduktionen und -sendungen durchführen,

10.
Sounddesign durchführen,

11.
Musikproduktionen durchführen,

12.
Audioproduktionen unter Livebedingungen durchführen,

13.
redaktionell arbeiten,

14.
eigenständig Beiträge herstellen,

15.
fiktionale Formate produzieren und gestalten,

16.
Inhalte für soziale Netzwerke entwickeln,

17.
Produktionen organisieren und koordinieren und

18.
produktionsbezogenes Datenmanagement unterstützen.

(5) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
kommunizieren und Kooperation fördern,

6.
Projekte planen, durchführen und abschließen,

7.
Gefährdungen bei Produktionen vermeiden und

8.
rechtliche Grundlagen der Medienproduktion einhalten.



 

Zitierungen von § 4 BuTMedAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BuTMedAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BuTMedAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BuTMedAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton
...  Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen herstellen ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) redaktionelle Arbeitsaufträge auswerten und eigene Handlungsschritte ... Medien- produkte mit Hilfe von Regieeinrichtungen herstellen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) vorgegebene redaktionelle Konzepte auswerten, da- raus eigene Handlungsschritte ... 3 Bild- und Tonmaterial nachbearbeiten ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Konzepte auswerten und daraus eigene Handlungs- schritte und Arbeitsprozesse ... 4 Tonaufnahmen herstellen und bearbeiten ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Konzepte auswerten und daraus eigene Handlungs- schritte und Arbeitsprozesse ... für Bild- und Tonproduktionen ausarbeiten und umsetzen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) inhaltliche Ideen auf Grundlage von thematischen Vorgaben entwickeln und ... 4 1 Kameraproduktionen ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Vorgaben auswerten und daraus formatgerecht bild-, ton- und lichtgestalterische ... Außenübertragungs- und Bühnenproduktionen ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) auf Basis redaktioneller Konzepte technische Vorbe- sichtigungen ... Betrieb neh- men 20 3 Postproduktion ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Arbeitsabläufe den Anforderungen entsprechend de- finieren und vorbereiten ... unter Einsatz von erweiterter Produktionstechnik durchführen ( § 4 Absatz 4 Nummer 1 ) a) Vorgaben auswerten und daraus Bild-, Ton- und Lichtequipment planen und ... oder Außenübertragungen einrichten und einsetzen ( § 4 Absatz 4 Nummer 2 ) a) Studio- und Außenübertragungskameras mit anwen- dungsbezogenen ... 12 3 Regie-Serversysteme einsetzen ( § 4 Absatz 4 Nummer 3 ) a) Serversysteme für Aufzeichnungen und Wiederga- ben, auch mehrkanalig, ... 12 4 Bildmischungen durchführen ( § 4 Absatz 4 Nummer 4 ) a) inhaltliche Produktionskonzepte auswerten und aus den Anforderungen von ... bei Veranstaltungen durchführen ( § 4 Absatz 4 Nummer 5 ) a) technische Vorbesichtigungen durchführen und do- kumentieren, daraus ... 12 6 Montageformen anwenden ( § 4 Absatz 4 Nummer 6 ) a) Drehbücher auswerten und daraus Gestaltungs- und Montageformen ableiten ... 7 Farbkorrekturen gestalterisch einsetzen ( § 4 Absatz 4 Nummer 7 ) a) Arbeitsplatz und Peripheriegeräte für Farbkorrekturen einrichten und ... 8 Visuelle Effekte herstellen und gestalten ( § 4 Absatz 4 Nummer 8 ) a) Bilder und Bildbereiche mit Hilfe von Retuschen be- arbeiten b) Bilder und ... 9 Hörfunkproduktionen und -sendungen durchführen ( § 4 Absatz 4 Nummer 9 ) a) Sprache, Musik, Mehrspurproduktionen von Pro- grammelementen und ... beraten 12 10 Sounddesign durchführen ( § 4 Absatz 4 Nummer 10 ) a) dramaturgische Konzepte auswerten und Konzeptio- nen für mögliche ... 11 Musikproduktionen durchführen ( § 4 Absatz 4 Nummer 11 ) a) Tonabnahmen von Musikinstrumenten unter Berück- sichtigung der klanglichen ... unter Livebedingungen durchführen ( § 4 Absatz 4 Nummer 12 ) a) Studio-, Set- oder Bühnenmikrofonie, insbesondere mit drahtlosen ... sichern 12 13 Redaktionell arbeiten ( § 4 Absatz 4 Nummer 13 ) a) thematische Vorgaben im Redaktionsteam bespre- chen und ausarbeiten und ... 14 Eigenständig Beiträge herstellen ( § 4 Absatz 4 Nummer 14 ) a) beauftragte Themen recherchieren b) Ideen für die Umsetzung ausarbeiten ... 15 Fiktionale Formate produzieren und gestalten ( § 4 Absatz 4 Nummer 15 ) a) Vorlagen auswerten, genrespezifische Umsetzungs- konzepte entwickeln, szenische ... 16 Inhalte für soziale Netzwerke entwickeln ( § 4 Absatz 4 Nummer 16 ) a) Ideen für plattformgerechte Umsetzung von Inhalten entsprechend den ... 17 Produktionen organisieren und koordinieren ( § 4 Absatz 4 Nummer 17 ) a) Vorgaben für die produktionstechnische Realisierung auswerten und ... Datenmanagement unterstützen ( § 4 Absatz 4 Nummer 18 ) a) produktionsbezogene Daten verwalten und Daten- konsistenz sicherstellen b) ... 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 5 Nummer 1 ) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 5 Nummer 2 ) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) ... 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 5 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und ... ergreifen 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 5 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... 5 Kommunizieren und Kooperation fördern ( § 4 Absatz 5 Nummer 5 ) a) Gespräche situations- und adressatengerecht führen sowie Ergebnisse ... 6 Projekte planen, durchführen und abschließen ( § 4 Absatz 5 Nummer 6 ) a) Produktionsverfahren nach inhaltlichen, gestalteri- schen, rechtlichen und ... 7 Gefährdungen bei Produktionen vermeiden ( § 4 Absatz 5 Nummer 7 ) a) Maßnahmen aus Gefährdungsbeurteilungen und Si-  ... 8 Rechtliche Grundlagen der Medienproduktion einhalten ( § 4 Absatz 5 Nummer 8 ) a) rechtliche Vorschriften im gesamten Herstellungspro- zess einhalten, ...