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§ 9 - Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (BuTMedAusbV)
§ 9 Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen
(1) Im Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Produktionsmittel zur Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen auszuwählen, einzurichten und unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz einzusetzen,
- 2.
- redaktionelle, technische und gestalterische Vorgaben bei der Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen zu beachten und umzusetzen,
- 3.
- Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch in englischer Sprache,
- 4.
- Produktionskomponenten zu verbinden und zu vernetzen,
- 5.
- Bild- und Tonaufnahmen herzustellen,
- 6.
- Lichtsituationen nach gestalterischen und technischen Vorgaben einzurichten,
- 7.
- Audiosignale in Mono und Stereo zu übertragen, aufzuzeichnen und zu verarbeiten,
- 8.
- Daten zu organisieren und zu sichern und
- 9.
- rechtliche Regelungen bei der Medienproduktion zu beachten.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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