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§ 9 - Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (BuTMedAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 300 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-129 Berufliche Bildung

§ 9 Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen



(1) Im Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Produktionsmittel zur Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen auszuwählen, einzurichten und unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz einzusetzen,

2.
redaktionelle, technische und gestalterische Vorgaben bei der Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen zu beachten und umzusetzen,

3.
Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch in englischer Sprache,

4.
Produktionskomponenten zu verbinden und zu vernetzen,

5.
Bild- und Tonaufnahmen herzustellen,

6.
Lichtsituationen nach gestalterischen und technischen Vorgaben einzurichten,

7.
Audiosignale in Mono und Stereo zu übertragen, aufzuzeichnen und zu verarbeiten,

8.
Daten zu organisieren und zu sichern und

9.
rechtliche Regelungen bei der Medienproduktion zu beachten.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.