Tools:
Update via:
§ 16 - Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (BuTMedAusbV)
§ 16 Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion
(1) Im Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Aufträge für Bild- und Tonaufnahmen auszuwerten und die Umsetzung dieser Aufträge zu planen,
- 2.
- Produktionsabläufe und -mittel nach technischen, inhaltlichen, gestalterischen und zeitlichen Gesichtspunkten zu planen und zu organisieren,
- 3.
- Produktionskomponenten zu konfigurieren und miteinander zu verbinden,
- 4.
- rechtliche Vorgaben einzuhalten und wirtschaftliche Grundlagen und die Rolle der Medien in der Gesellschaft zu berücksichtigen,
- 5.
- Gefährdungen zu beurteilen und Sicherheitsvorkehrungen zu beschreiben,
- 6.
- Lichtsituationen nach technischen und gestalterischen Vorgaben zu planen und darzustellen,
- 7.
- Bild- und Tonmaterial sowie Bildeffekte, Grafiken und Schriften unter technischen und gestalterischen Gesichtspunkten zu beurteilen, zu prüfen und auszuwerten,
- 8.
- Möglichkeiten der Bild- und Tongestaltung zu benennen und anzuwenden,
- 9.
- Montageformen zu erkennen, zu beschreiben und anzuwenden und
- 10.
- Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/16_Bild-_und_Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung.htm