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§ 7 - Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (BuTMedAusbV)
§ 7 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_Bild-_und_Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung.htm