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§ 5 - Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (BuTMedAusbV)
§ 5 Ausbildungsplan
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
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Zitierungen von § 5 BuTMedAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BuTMedAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BuTMedAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage BuTMedAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton
... Anforderungen durchführen 20 4 Ton ( § 5 Absatz 3 Nummer 4 ) a) Schallquellen und Aufnahmesituationen analysieren und Aufnahmetechniken und ...
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