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§ 14 - Börsengesetz (BörsG)

Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 4110-10 Börsenvorschriften
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§ 14 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 14 BörsG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2012Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
vom 26.06.2012 BGBl. I S. 1375

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 BörsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BörsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375
Artikel 5 ProspRLUGuaÄndG Änderung des Börsengesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie folgt gefasst: „§ 14 (weggefallen)". 2. § 2 wird ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie folgt gefasst: „§ 14 (weggefallen)". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach ... durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4" ersetzt. 7. § 14 wird aufgehoben. 8. § 19 Absatz 2 Satz 2 wird ...