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§ 14 - Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)
V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1154 (Nr. 26)
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 404-33-1 Nebengesetze zum Familienrecht
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 404-33-1 Nebengesetze zum Familienrecht
§ 14 Aufbewahrungsfrist
Folgende Akten und elektronische Akten sind für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Beendigung des Verfahrens aufzubewahren:
- 1.
- Akten, in denen eine beantragte Registrierung bestandskräftig abgelehnt worden ist, und
- 2.
- Akten, in denen eine Registrierung bestandskräftig widerrufen oder zurückgenommen worden ist.
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