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§ 14 - Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)

§ 14 Aufbewahrungsfrist



Folgende Akten und elektronische Akten sind für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Beendigung des Verfahrens aufzubewahren:

1.
Akten, in denen eine beantragte Registrierung bestandskräftig abgelehnt worden ist, und

2.
Akten, in denen eine Registrierung bestandskräftig widerrufen oder zurückgenommen worden ist.