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§ 14 - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

§ 14 Geförderte Maßnahmen



(1) Gefördert werden können Maßnahmen für die Erzeugung von Wärme oder Kälte, insbesondere die Errichtung oder Erweiterung von

1.
solarthermischen Anlagen,

2.
Anlagen zur Nutzung von Biomasse,

3.
Anlagen zur Nutzung von Geothermie und Umweltwärme sowie

4.
Wärmenetzen, Speichern und Übergabestationen für Wärmenutzer, wenn sie auch aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 3 gespeist werden.

(2) Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an die Förderung in den Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 sind

1.
1solarthermische Anlagen mit Flüssigkeiten als Wärmeträger nur förderfähig, wenn sie mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark" zertifiziert sind. 2Die Zertifizierung muss nach DIN EN 12975-1 (2006-06), 12975-2 (2006-06), 12976-1 (2006-04) und 12976-2 (2006-04) erfolgen 2),

2.
1Anlagen zur Nutzung von fester Biomasse nur förderfähig, wenn der Umwandlungswirkungsgrad mindestens folgende Werte erreicht:

a)
89 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 dienen,

b)
85 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die nicht der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 dienen, und

c)
70 Prozent bei Anlagen, die nicht der Heizung oder Warmwasserbereitung dienen.

2Der Umwandlungswirkungsgrad ist im Falle von Biomassekesseln der nach DIN EN 303-5 (1999-06) ermittelte Kesselwirkungsgrad, im Falle von Biomasseöfen der nach DIN EN 14785 (2006-09) ermittelte feuerungstechnische Wirkungsgrad und in den übrigen Fällen der nach den anerkannten Regeln der Technik berechnete Wirkungsgrad. 3Die Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 können abweichend von Satz 1 Buchstabe b für die dort genannten Anlagen auch einen niedrigeren Mindestumwandlungswirkungsgrad festlegen, wenn diese Anlagen besondere Umweltanforderungen erfüllen,

3.
1Wärmepumpen zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme nur förderfähig, wenn sie mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind:

a)
dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen „Euroblume" 3),

b)
dem Umweltzeichen „Blauer Engel" 4) oder

c)
dem Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps" (Version 1.3) 5).

2Die Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 können abweichend von Satz 1 für die dort genannten Zeichen festlegen, dass die Zeichen im Falle von Änderungen ihrer Vergabegrundlagen nach diesen neuen Vergabegrundlagen vergeben worden sein müssen. 3Die Verwaltungsvorschriften können abweichend von Satz 1 ferner festlegen, dass Wärmepumpen auch förderfähig sind, wenn sie Anforderungen nach anderen europäischen oder gemeinschaftlichen Normen erfüllen, sofern diese den Anforderungen an die Vergabe der Zeichen nach Satz 1 entsprechen.


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2)
Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, veröffentlicht und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archiviert.
3)
Amtlicher Hinweis: Das gemeinschaftliche Umweltzeichen „Euroblume" wird vergeben nach der Entscheidung 2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 14).
4)
Amtlicher Hinweis: Das Umweltzeichen „Blauer Engel" wird vergeben nach den Vergabegrundlagen RAL-UZ 118 „Energiesparende Wärmepumpen nach dem Absorptionsprinzip, dem Adsorptionsprinzip oder mit verbrennungsmotorisch angetriebenen Verdichtern" (2008-03) und RAL-UZ 121 „Energiesparende Wärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern" (2008-05). Die Vergabegrundlagen können bei dem RAL Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Sankt Augustin, bezogen werden. 5) Amtlicher Hinweis: Das Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps" wird vergeben nach den Vergabegrundlagen der „European Heat Pump Association" (EHPA) für Wärmepumpen mit Direktverdampfung des Kältemittels (Version 1.3, 2009-02), für Wasser/Wasser- und Sole/Wasser-Wärmepumpen (Version 1.3, 2010-02) sowie für Luft/Wasser-Wärmepumpen (Version 1.3, 2010-02). Die Vergabegrundlagen können bei dem EHPA, Rue d’Arlon 63-67, B-1040 Brüssel oder über die Internetseite www.ehpa.org bezogen werden.





 

Frühere Fassungen von § 14 EEWärmeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2011Artikel 2 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
vom 12.04.2011 BGBl. I S. 619

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 EEWärmeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EEWärmeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEWärmeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage EEWärmeG Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen (vom 01.08.2014)
... mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark" zertifiziert sind; § 14 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ... dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn der entsprechend § 14 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 berechnete Umwandlungswirkungsgrad folgende Werte nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 2 EAG EE Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
... durch die Wörter „Wärme oder Kälte" ersetzt. 15. § 14 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1, das Wort ... mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark" zertifiziert sind; § 14 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend." bb) In Nummer 2 wird die Angabe ... dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn der entsprechend § 14 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 berechnete Umwandlungswirkungsgrad folgende Werte nicht ...