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§ 14 - Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz (EUStAG)
Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1648 (Nr. 35)
Geltung ab 17.07.2020; FNA: 319-120 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 17.07.2020; FNA: 319-120 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 14 Gleichstellung mit Amtsträgern
Für die Anwendung des Strafgesetzbuches stehen die Delegierten Europäischen Staatsanwälte und der deutsche Europäische Staatsanwalt Amtsträgern gleich, sofern sie nicht bereits als Europäische Amtsträger erfasst sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/14_EUStAG.htm