§ 14 Entlastung weiterer mit Wärme belieferter Kunden
(1)
1Jedes Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, einen von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit Wärme belieferten Kunden, gegenüber dem es nicht bereits nach
§ 11 Absatz 1 verpflichtet ist, im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach
§ 1 für jeden Kalendermonat mit der nächsten turnusmäßigen Abrechnung einen nach
§ 15 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben.
2Endet oder beginnt die Belieferung des Kunden mit Wärme während eines Kalendermonats, hat das jeweilige Wärmeversorgungsunternehmen dem Kunden den Entlastungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.
3Das Wärmeversorgungsunternehmen hat den Entlastungsbetrag in der Rechnung transparent als Kostenentlastung auszuweisen.
(2) 1Absatz 1 ist auch für Kunden anzuwenden, die mit Wärme in Form von Dampf versorgt werden. 2Er ist nicht für Kunden anzuwenden, soweit sie die Wärme zur Erzeugung von Wärme einsetzen, die sie als Wärmeversorgungsunternehmen an andere Kunden liefern.
interne Verweise§ 1 EWPBG Anwendungsbereich ... und Kunden von Wärme, für die Entlastungen nach den §§ 6, 7 und 14 vorgesehen sind, oder 2. nach dem 28. Februar 2023 von mit leitungsgebundenem Erdgas ...
§ 16 EWPBG Differenzbetrag ... staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer; 2. die § 14 Absatz 1 erfüllen, 7,5 Cent pro Kilowattstunde vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen oder ... 7,5 Cent pro Kilowattstunde vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen oder 3. die § 14 Absatz 2 erfüllen, 9 Cent pro Kilowattstunde vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen. ...
§ 17 EWPBG Entlastungskontingent ... das Wärmeversorgungsunternehmen im Monat September 2022 prognostiziert hat; 2. die § 14 Absatz 1 erfüllen, 70 Prozent der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 ... des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde; 3. die § 14 Absatz 2 erfüllen, 70 Prozent der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 ...
§ 32 EWPBG Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten (vom 03.08.2023) ... 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels. (5) Für nach § 14 Absatz 1 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus 1. dem ... 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels. (6) Für nach § 14 Absatz 2 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus 1. der ...
Zitat in folgenden NormenDifferenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV)
Artikel 1 V. v. 17.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 81
§ 1 DBAV Anpassung der im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und im Strompreisbremsegesetz geregelten Berechnung der Differenzbeträge (vom 01.10.2023) ... Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bei Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen, die nach § 14 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetztes anspruchsberechtigt sind, die Unternehmen im Sinne von ... Höhe nicht übersteigen: 1. 8 Cent pro Kilowattstunde bei Kunden, die nach § 14 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anspruchsberechtigt sind, 2. 8 Cent pro Kilowattstunde bei Kunden, die nach § 14 ... anspruchsberechtigt sind, 2. 8 Cent pro Kilowattstunde bei Kunden, die nach § 14 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anspruchsberechtigt sind. (4) Ergänzend zu § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 6 des ...
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
neugefasst durch B. v. 10.04.1991 BGBl. I S. 886; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
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