§ 14 - Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

§ 14 Energieeffizienzregister für Rechenzentren



Die Bundesregierung errichtet ein Energieeffizienzregister für Rechenzentren, in dem die von den Rechenzentren nach § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 übermittelten Informationen gespeichert und in eine europäische Datenbank über Rechenzentren übertragen werden.



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