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§ 14 - Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2152 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
Geltung ab 06.07.2017; FNA: 800-30 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 06.07.2017; FNA: 800-30 Arbeitsvertragsrecht
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§ 14 Verfahren bei tarifgebundenen und tarifanwendenden Arbeitgebern
§ 14 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Beschäftigte tarifgebundener und tarifanwendender Arbeitgeber wenden sich für ihr Auskunftsverlangen nach § 10 an den Betriebsrat. 2Die Vorgaben bestimmen sich nach § 13. 3Der Betriebsrat hat den Arbeitgeber über eingehende Auskunftsverlangen in anonymisierter Form umfassend zu informieren. 4Abweichend von Satz 1 kann der Betriebsrat verlangen, dass der Arbeitgeber die Auskunftsverpflichtung übernimmt.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung generell oder in bestimmten Fällen übernehmen, wenn er dies zuvor gegenüber dem Betriebsrat erläutert hat. 2Die Übernahme kann jeweils längstens für die Dauer der Amtszeit des jeweils amtierenden Betriebsrates erfolgen. 3Übernimmt der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung, hat er den Betriebsrat umfassend und rechtzeitig über eingehende Auskunftsverlangen sowie über seine Antwort zu informieren. 4Die Beschäftigten sind jeweils darüber zu informieren, wer die Auskunft erteilt.
(3) 1Besteht kein Betriebsrat, wenden sich die Beschäftigten an den Arbeitgeber. 2Der Arbeitgeber informiert die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien nach § 6 Absatz 1 Satz 2 über seine Antwort zu eingegangenen Auskunftsverlangen. 3Der Arbeitgeber sowie die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien können vereinbaren, dass die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien die Beantwortung von Auskunftsverlangen übernehmen. 4In diesem Fall informiert der Arbeitgeber diese umfassend und rechtzeitig über eingehende Auskunftsverlangen. 5Die Beschäftigten sind jeweils darüber zu informieren, wer die Auskunft erteilt.
(4) 1Soweit die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien nach Absatz 3 Satz 3 das Auskunftsverlangen beantworten, hat der Arbeitgeber diesen auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen bereitzustellen. 2Diese unterliegen im Rahmen ihrer Aufgaben der Verschwiegenheitspflicht.
Zitierungen von § 14 EntgTranspG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EntgTranspG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EntgTranspG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 EntgTranspG Aufgaben von Arbeitgebern, Tarifvertragsparteien und betrieblichen Interessenvertretungen
... des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes und zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 14 Absatz 3 . (2) Arbeitgeber sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ...
§ 10 EntgTranspG Individueller Auskunftsanspruch
... Gesetzes haben Beschäftigte einen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 11 bis 16. Dazu haben die Beschäftigten in zumutbarer Weise eine gleiche oder ... (3) Das Auskunftsverlangen ist mit der Antwort nach Maßgabe der §§ 11 bis 16 erfüllt. (4) Sonstige Auskunftsansprüche bleiben von diesem Gesetz ...
§ 11 EntgTranspG Angabe zu Vergleichstätigkeit und Vergleichsentgelt
... bezogen auf ein Kalenderjahr, nach folgenden Vorgaben: 1. in den Fällen des § 14 sowie in den Fällen einer gesetzlichen Entgeltregelung ist das Vergleichsentgelt der ...
§ 13 EntgTranspG Aufgaben und Rechte des Betriebsrates
... und Männern im Betrieb. Dabei nimmt der Betriebsrat insbesondere die Aufgaben nach § 14 Absatz 1 und § 15 Absatz 2 wahr. Betriebsverfassungsrechtliche, tarifrechtliche oder ... Angestellte wenden sich für ihr Auskunftsverlangen nach § 10, abweichend von den §§ 14 und 15, an den Arbeitgeber. (5) Der Arbeitgeber erklärt schriftlich oder ... die Abgabe dieser Erklärung. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 14 Absatz 3 Satz 3 entsprechend. (6) Gesetzliche und sonstige kollektiv-rechtlich geregelte ...
§ 15 EntgTranspG Verfahren bei nicht tarifgebundenen und nicht tarifanwendenden Arbeitgebern
... Auskunftsverlangen nach § 10 an den Arbeitgeber. (2) Besteht ein Betriebsrat, gilt § 14 Absatz 1 und 2 entsprechend. (3) Der Arbeitgeber oder der Betriebsrat ist verpflichtet, die ...
§ 16 EntgTranspG Öffentlicher Dienst
... Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten. Die §§ 11 bis 14 sind sinngemäß ...
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