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§ 14 - Fluggastdatengesetz (FlugDaG)
Artikel 1 G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1484 (Nr. 34)
Geltung ab 10.06.2017, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2190-4 Bundeskriminalpolizei
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Geltung ab 10.06.2017, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2190-4 Bundeskriminalpolizei
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§ 14 Protokollierung
(1) § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Protokolle der oder dem Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle oder der nationalen Kontrollstelle in elektronisch auswertbarer Form für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Verfügung stehen.
(2) Abweichend von § 76 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen die Protokolle ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle sowie die nationale Kontrollstelle sowie für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten und für Audits verwendet werden.
(3) Die Protokolldaten sind fünf Jahre lang aufzubewahren und anschließend zu löschen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 G. v. 6. Juni 2017 BGBl. I S. 1484 m.W.v. 25. Mai 2018
Frühere Fassungen von § 14 FlugDaG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.05.2018 | Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 vom 06.06.2017 BGBl. I S. 1484 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 FlugDaG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 FlugDaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlugDaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1484
Artikel 2 FlugDaGEG Änderung des Fluggastdatengesetzes
... § 14 des Fluggastdatengesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1484) wird wie folgt gefasst: „§ 14 ... vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1484) wird wie folgt gefasst: „ § 14 Protokollierung (1) § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt mit der ...
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