(1) Die nach
§ 13 Absatz 3 zuständige Behörde oder Körperschaft kann zur Feststellung, ob ein Verstoß gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität unter die Mitteilungspflicht nach
§ 13 Absatz 1 Satz 1 fällt, die Zahlstelle um Auskunft ersuchen, ob eine natürliche oder juristische Person, der gegenüber eine unanfechtbare Anordnung, eine unanfechtbare Bußgeldentscheidung oder eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Sinne des
§ 13 Absatz 1 ergangen ist, Begünstigter ist. Das Ersuchen soll elektronisch gestellt werden.
(2) Ist eine natürliche oder juristische Person Begünstigter, teilt die Zahlstelle der nach
§ 13 Absatz 3 zuständigen Behörde oder Körperschaft dessen Betriebsnummer im Sinne des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems mit.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 26 GAPKondG Verordnungsermächtigungen (vom 21.11.2024) ... 2. die Festlegung von Verwaltungskontrollen für einzelne GLÖZ-Standards nach § 14 Absatz 2 Satz 2 , 3. das vereinfachte Kontrollsystem nach § 14 Absatz 3, 4. die ... nach § 14 Absatz 2 Satz 2, 3. das vereinfachte Kontrollsystem nach § 14 Absatz 3 , 4. die Durchführung der Kontrollen einschließlich der Auswahl der zu ...
Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356