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§ 14 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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§ 14 Festlegungen der Dienstbehörde
(1) Die Dienstbehörde legt fest:
- 1.
- die zu bearbeitenden Aufgaben,
- 2.
- den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,
- 3.
- ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die im schriftlichen Teil die Leistungstests nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am schriftlichen Teil auszuschließen,
- 4.
- die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
- 5.
- die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.
(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/14_GDBNDVerfSchVDV.htm